6B_272/2009: Testkäufe alkoholischer Getränke durch Jugendliche
swissblawg | 26. Juni 2009 — Mit Entscheid vom 22. Juni 2009 hob das Bundesgericht ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht auf, das die Mitarbeit…
Künftig werden im Kanton Zürich keine Bussen mehr verteilt für den Verkauf von Alkohol und Tabak an jugendliche Testkäufer, wie die NZZ in ihrer gestrigen Ausgabe berichtet. Bisher galten Testkäufe als geeignetes Mittel, um den Verkauf von Alkohol an Jugendliche einzuschränken. Erst im Sommer 2011 hatte der Zürcher Kantonsrat die Alkohol- oder Tabaktestkäufe im Gesundheitsgesetz (§ 48 Abs. 7 nGesG/ZH) gesetzlich verankert. Doch diese Regelung wird künftig nicht mehr umgesetzt. Am Dienstag gab die Statthalterkonferenz des Kantons Zürich bekannt, dass niemand gebüsst wird, wenn er durch einen Testkauf überführt wird. Dieser Entscheid beruht auf einem Urteil des Obergerichts Zürich von Mitte November. Das Gericht bestätigt „in Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen und eidgenössischen Rechtsprechung“, dass es sich bei Testkäufen um illegale Ermittlungen handelt. Eine solche lässt die Strafprozessordnung (StPO) allerdings nur zu, wenn der Verdacht auf eine schwere Straftat besteht. Der Verkauf von Alkohol an Jugendliche stellt dagegen lediglich eine Übertretung dar. Wenn man Testkäufe für die Strafverfolg…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2011 auf http://www.swissblawg.ch.
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Bisher galten Testkäufe als geeignetes Mittel, um den Verkauf von Alkohol an Jugendliche einzuschränken. Damit ist jetzt Schluss: Wer jugendlichen Testkäufern Alkohol oder Tabak verkauft, muss im Kanton Zürich keine Busse befürchten.