Standpunkt: “Die Unentgeltlichkeit der eVergabe für Bieter und Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der VOL/A 2009″

Von Michael Wankmüller, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

“Von Bewerbern und Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabe nicht erhoben werden”, formuliert die neue VOL/A für Vergabeverfahren unter wie oberhalb der EU-Schwellenwerte. Auf den ersten Blick eine eindeutige Regelung – jedenfalls für papiergebundenen Verfahren. Doch wert trägt die Kosten von komplexen eVergabelösungen? Der Gesetzgeber hat sich entschieden: Der Verursacher der Kosten, also der Auftragnehmer. Eine Klarstellung.

Die neue VOL/A

Kaum hatte die neue „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A“ (VOL/A) im Dezember 2009 (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) das Licht der Vergabewelt erblickt, rankte sich viel Lob aber auch Kritik um dieses neu gefasste Regelwerk des öffentlichen Einkaufs, das – nach dem Willen der Bundesregierung – mittelstandsfreundlicher und unbürokratischer werden und zu mehr Transparenz im Vergabeverfahren führen soll.

Tatsächlich ist diese neue VOL/A 2009 ein zentraler und besonders praxisrelevanter Baustein in der Reform des deutschen Vergaberechts, da sie erstmals keine Fortschreibung bisheriger Versionen darstellt, sondern auf einem vollkommen neuen Rohentwurf des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) aufbaute.

Neue Regelungen für die eVergabe

Auch für den Bereich der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge (eVergabe) wurden neue Regelungen aufgenommen, wie z.B. der Grundsatz der zentralen Veröffentlichungspflicht von Bekanntmachungen für nationale Vergaben nach dem Abschnitt 1 der VOL/A auf dem Dienstleistungsportal des Bundes www.bund.de (§12 Abs. 1, Satz 2) und die Möglichkeit der Durchführung des sog. Dynamischen elektronischen Verfahrens (§§ 5, 5 EG) – um nur einige zu nennen.

Nun gibt es aber auch eine Neuregelung, bei der man nicht unbedingt auf die Idee käme, dass sie die eVergabe tangiert. Das liegt daran, dass dieser Regelung das „Hinweisschild“ > digital oder elektronisch < nicht umhängt, gleichwohl ihre Auswirkungen vornehmlich den elektronischen Vergabeprozess betreffen. Insbesondere Betreiber von Plattformen zur Durchführung elektronischer Vergaben haben sehr schnell erkannt, dass – wie im Leben so oft – der „Teufel“ hier im Detail steckt.

Diese Regelung ist die des § 6 Abs. 2 und § 6 EG Abs. 3 VOL/A, die sowohl für Vergaben unterhalb als auch oberhalb der EU-Schwellenwerte bestimmt, dass

„von den Bewerbern und Bietern Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden dürfen.“

Ungleichbehandlung von herkömmlichen und elektronischen Vergaben

Auf den ersten Blick leuchtet es jedem ein, dass der öffentliche Auftraggeber als Normadressat der VOL/A im Rahmen seiner materiellen …

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Erschienen 31. Juli 2011 auf http://www.vergabeblog.de.

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