Stammtisch-Justiz des BAG
am 26.03.2008 von Handakte WebLAWg
In der Pressemitteilung des BAG vom 13.03.2008 zum Verfahren 2 AZR 1037/06 heißt es:
“Die Beklagte, ein Unternehmen der Städtewerbung, beschäftigte den Kläger bis zur Kündigung im Arbeitsverhältnis. Im Jahre 2004 entschloss sie sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, die Anschläge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den als „Moskito-Anschlägern“ beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten werden sollte.” (…)
In einem Presseorgan von ver.di (welche durch ihre Mitglieder im Konzernbetriebsrat die Entlassung mit abgewickelt hat) - ‚mediafon’ - liest man in einem Kommentar zum Urteil 2 AZR 1037/06, das BAG habe formaljuristisch korrekt argumentiert und „nach heutiger Rechtslage“ „nicht anders“ urteilen können.
Demnach hätte das BAG bis zum 13.03.2008 falsch argumentiert und zuvor falsch geurteilt.
Das Gegenteil ist freilich richtig: Das BAG-Urteil 2 AZR 1037/06 ist nach geltendem Recht formaljuristisch nicht haltbar, denn es behauptet, das Unternehmen DSM habe die Moskitoarbeiten auf “selbständige Unternehmer” übertragen. Die Moskitoarbeiten sind aber nicht auf “selbständige Unternehmer” übertragen worden, sondern auf Arbeitskräfte, denen jedes unternehmerische Handeln in diesem Bereich (‚Moskitos’) verboten ist.
Dass diese von den Herren Rost, Eylert und Schmitz-Scholemann als „Unternehmer“ eingestuften ‚Moskito-Anschläger’ sich nebenher noch anderweitig (und vielleicht sogar tatsächlich) unternehmerisch betätigen können, kann für die Entlassung des Arbeitnehmers keine Rolle spielen, …
Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung: Austausch von Arbeitnehmern durch selbstständige Subunternehmer
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Nicht selten überlegen Unternehmer, ob sie Leistungen, die sie bislang mit Hilfe von Arbeitnehmern erbracht haben, aus Kostengründen auf Subunternehmer übertragen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jüngst mit einem solchen Fall zu befassen; hie…
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Recht und Alltag / Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung…
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