Stammkundennachweis
Tankstellenrecht | 24. September 2009 — Stammkundennachweis in Zukunft Im Jahre 2002 hatte der zuständige BGH – Senat eine Erleuchtung, die ihm in der mündlichen Ver…
Stammkundennachweis in Zukunft
Im Jahre 2002 hatte der zuständige BGH – Senat eine Erleuchtung, die ihm in der mündlichen Verhandlung von dem anwaltlichen Vertreter einer MÖG eingegeben worden war. Mit der Auswertung der Kartenzahlungen könne man den Stammkundennachweis erbringen. So stand es dann in den nächsten BGH – Urteilen. Damit rettete der BGH seinen grundsätzlich verfehlten Ansatz, wonach der Tankstellenbetreiber seine Stammkundenwerbung vorzutragen und zu beweisen habe. Die ARAL- Studie und die MAFO-Studie hatten zunächst ausgedient, allerdings nicht vollständig, denn kurz danach kam ein BGH – Urteil, das besagte, dass der Tankstellenverwalter, der sich auf eine Studie berief, damit den Stammkundennachweis erbringen konnte, es sei denn dass die MÖG eine Kartenauswertung vorlegte. Schon damals war klar, dass das Kartenverfahren auf datenrechtliche Bedenken stoßen musste, auch wenn die Datenschützer sich angesichts der Marktmacht der MÖG bedeckt hielten. Für die Tankstellenbetreiber war die BGH Rechtssprechung ab dem Moment ein Segen, ab dem es gelang, mit Hilfe der DOCUM die Kartenspeicherungen kompetent und umfassend auszuwerten und der BGH kurz danach die Stammkunden -Tankfrequenz mit 4 – Mal pro Jahr definierte. Die Ausgleichsansprüche waren trotz solcher Albernheiten wie Abzüge für geglaubte verwaltende Tätigkeiten und für geglaubte Sogwirkungen der Marken stets anständig hoch. Das ließ wiederum die MÖG nicht ruhen. Sie versuchten an allen möglichen Schrauben zu drehen. Kürzlich nahm die Shell die datenrechtlichen Bedenken zum Anlass, die Kartennummern unlesbar zu verkürzen. Das bestimmt nun zukünftig die Auseinandersetzungen um den Ausgleichsanspruch.
Dabei wird man sich zunächst auf den Standpunkt stellen können, dass der Unternehmervorteil der MÖG, ausgedrückt in Verkaufspreis und Margengewinn, so groß ist, dass der Ausgleichsanspruch sich ohnehin an der Kappungsgrenze misst. Das hat in dankenswerter Weise der EUGH kürzlich entschieden. Für den ausgeschiedenen Tankstellenverwalter bleibt da wenig vorzutragen. Vielmehr ist es an den MÖG, eine eventuelle Unbilligkeit des Ausgleichsanspruchs vorzutragen und zu beweisen. Dazu müssen sie ihre Kartenauswertungen vorle…
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