Stammeinlage bei der GmbH & Co. KG

Die Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage bei einer Komplementär-GmbH kann bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern nicht durch Zahlung auf ein Konto der KG erfüllt werden.

Der Tatbestand des unzulässigen “Hin-und-Herzahlens” setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 W 34/09

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Themen: Oldenburg , Gmbh , Gmbh & Co. KG

Erschienen 4. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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