Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH belastet europäische Luftfahrtbranche

Mit seinem Urteil vom 19.11.2009 (verb. Rs. C-402/07 und C-432/07) hat der EuGH eine richtungweisende Entscheidung zur Stärkung der europäischen Fluggastrechte gefällt. Das Urteil basiert u.a. auf einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (sog. Denied-Boarding-Verordnung). Diese sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung eines Fluges in Abhängigkeit von der Distanz ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250 bis 600 EUR gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zusteht. Demgegenüber stehen den Fluggästen nach dem Wortlaut der Verordnung bei verspäteten Flügen lediglich Unterstützungsleistungen, etwa in Form von Betreuungsleistungen wie etwa Verpflegung, Hotelunterbringung oder Kommunikationsdienstleistungen zu.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung eine erhebliche Verspätung der Annullierung gleichgestellt. Die durchführende Luftverkehrsgesellschaft kann auch bei Verspätungen zu finanziellen Ausgleichsansprüchen von bis zu 600 EUR pro Passagier nach der Denied-Boarding-Verordnung verpflichtet sein. Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, erleiden nach dem EuGH einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts. Sie befinden sich im Hinblick auf die Anwendung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage. Eine unterschiedliche Behandlung könne daher durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden. Auch Fluggäste erheblich verspäteter Flüge sollen deshalb einen Ausgleichsanspruch geltend machen können.

Das Urteil wirft die Frage auf, ob die getroffene Anspruchsbegründung zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast führt. Auf die Luftverkehrsbranche hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. Auf Jahressicht können durch solche Ausgleichsansprüche erhebliche Defizite im zwei bis dreistelligen Millionenbereich für die Luftfahrtunternehmen entstehen. Dies ist unter dem heutzutage bestehenden Kostendruck der Airlines eine bedenkliche Entwicklung. Zu beachten ist, dass Verspätungen nicht allein durch Luftverkehrsgesellschaften selbst begründet sind. Inwieweit die in der Denied-Boarding-Verordnung vorgesehenen „außergewöhnliche Umstände“ die Luftverkehrsgesellschaften von einem Ausgleichsanspruch letztlich freistellen, wird der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung überlassen sein. Technische Probleme fallen nach dem EuGH jedenfalls grds. nicht hierunter.

Die Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH könnte sich insoweit durchaus als nur eine kurzsichtige Entscheidung zu Gunsten der Verbraucher herausstellen. Die Luftfahrtunternehmen werden entstehende Kosten auf die Flugpreise umlegen müssen. Dies…

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Themen: Eugh , Öffentliches Recht , Ausgleichszahlungen , Vorabentscheidung , Verspätung

Erschienen 5. März 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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