Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH belastet europäische Luftfahrtbranche
Mit seinem Urteil vom 19.11.2009 (verb. Rs. C-402/07 und C-432/07) hat der EuGH eine richtungweisende Entscheidung zur Stärkung der
europäischen Fluggastrechte gefällt. Das Urteil basiert u.a. auf einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer von Flügen (sog. Denied-Boarding-Verordnung). Diese sieht vor, dass Fluggästen bei Annullierung
eines Fluges in Abhängigkeit von der Distanz ein Anspruch auf i.H.v. 250 bis 600 EUR gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zusteht.
Demgegenüber stehen den Fluggästen nach dem Wortlaut der Verordnung bei verspäteten Flügen lediglich Unterstützungsleistungen, etwa
in Form von Betreuungsleistungen wie etwa Verpflegung, Hotelunterbringung oder Kommunikationsdienstleistungen zu.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung eine erhebliche Verspätung der Annullierung gleichgestellt. Die durchführende
Luftverkehrsgesellschaft kann auch bei Verspätungen zu finanziellen Ausgleichsansprüchen von bis zu 600 EUR pro Passagier nach der
Denied-Boarding-Verordnung verpflichtet sein. Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, und diejenigen, die von der Verspätung eines
Fluges betroffen sind, erleiden nach dem EuGH einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts. Sie befinden sich im Hinblick auf
die Anwendung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage. Eine unterschiedliche Behandlung
könne daher durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden. Auch Fluggäste erheblich verspäteter Flüge sollen deshalb einen
Ausgleichsanspruch geltend machen können.
Das Urteil wirft die Frage auf, ob die getroffene Anspruchsbegründung zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen
Luftfahrtunternehmen und Fluggast führt. Auf die Luftverkehrsbranche hat das Urteil erhebliche Auswirkungen. Auf Jahressicht können
durch solche Ausgleichsansprüche erhebliche Defizite im zwei bis dreistelligen Millionenbereich für die Luftfahrtunternehmen
entstehen. Dies ist unter dem heutzutage bestehenden Kostendruck der Airlines eine bedenkliche Entwicklung. Zu beachten ist, dass
Verspätungen nicht allein durch Luftverkehrsgesellschaften selbst begründet sind. Inwieweit die in der Denied-Boarding-Verordnung
vorgesehenen „außergewöhnliche Umstände“ die Luftverkehrsgesellschaften von einem Ausgleichsanspruch letztlich freistellen, wird der
weiteren Entwicklung der Rechtsprechung überlassen sein. Technische Probleme fallen nach dem EuGH jedenfalls grds. nicht hierunter.
Die Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH könnte sich insoweit durchaus als nur eine kurzsichtige Entscheidung zu Gunsten der
Verbraucher herausstellen. Die Luftfahrtunternehmen werden entstehende Kosten auf die Flugpreise umlegen müssen. Dies…
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