Stacheldraht auf dem Zaun zum Nachbarn muss weg

Die Bauaufsichtsbehörden können die Beseitigung eines Stacheldrahtzauns auf einer Einfriedung verlangen, wenn hierdurch spielende Kinder gefährdet werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 28.11.2006 (Az.: 7 K 2595/05.KO).

Die Kläger, ein Ehepaar aus Lahnstein, haben ihr Wohngrundstück mit einem Lamellenzaun eingefriedet, der bis zur gemeinsamen Straßenfront reicht. Auf dem Lamellenzaun befindet sich zur Seite der Nachbarn hin eine Stacheldrahtbewehrung, vor dem Zaun steht noch auf dem Grundstück der Kläger ein weiterer, etwa 1,30 m hoher Holzzaun. Nachdem die Stadt Lahnstein hiervon Kenntnis erhielt, gab sie den Klägern auf, den Stacheldraht auf dem Lamellenzaun zu entfernen. Hiermit war das Ehepaar nicht einverstanden. Ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Die Verfügung, so das Verwaltungsgericht, sei rechtmäßig. Die Stacheldrahtbewehrung auf dem Zaun müsse beseitigt werden, da sie eine Gefahr für die öffentlic…

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Themen: Urteil , Verwaltungsgericht , Koblenz , Stacheldraht , Zaun

Erschienen 12. Dezember 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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