Staatsrecht bricht Bundesrecht

CK - Washington.   Landesrecht geht Bundesrecht vor, lernt der Deutsche. In den Verein­igten Staaten steht der Einzelstaat dem Bürger näher als der Bund und staeht nicht nur als quirlige Institution zwischen sich und dem Staat. Der Bund mit seinem Über-einen-Leisten-Schlagen gilt als suspekt, weil er die Nuancen im großen Lande ignoriere. Ohnehin waren die Staaten zuerst da, und der Bund wurde ihnen später aufgepfropft. Wenn der Bund sich vereinheit­lichend an die Arbeit macht und ein landesweit geltendes Gesetz schreibt, wie das Insolvenzgesetz, darf sich der Staat dann ausklinken und eigene Regelungen, beispielsweise zum Schutz bestimmter Vermögens­gegenstände des Insolvenz­schuldners, gesetzlich treffen? Oder ist eine solche Regelung schlicht unver­einbar mit Artikel VI der Bundes­verfassung, der dem Bund eine Supremacy zuschreibt? Im Rechtsstreit Martin Patrick Sheehan v. George M. Peveich et al., Az. 07-3340, lag dem Bundes­berufungs­gericht des vierten US-Bezirks genau diese Frage vor. Am 24. Juli 2009 erörterte er in seiner kurzen und leicht lesbaren Urteilsbegründung die Rechtslage in mehreren konsolidierten Insolvenzfällen in Bezug auf den bundesrechtlichen Bankrucpty Code und das einzelstaatliche Gesetz des Staates West Virginia, West Virginia Code §38-10-4. Der Bund schrieb eigene Schuldnerschutzbestimmungen vor, 11 USC §522(b)(1). Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erließ West Virginia seine eigenen, anders gestalteten Schuldnerschutzbestimmungen. In den vorliegenden Fällen greifen die Gläiger diese Regeln als Verletzung der bundesrechtlichen Supremacy Clause und der verbundenen Doctrine of Preemptions und damit der Bundesverfassung an. Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit erörtert in seiner Begründung die drei Möglichkeiten des Bundes, die Einzelstaaten der USA zu präkludieren. Es stellt fest, dass die 13 Bundesberufungsgerichtsbezirk…

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Themen: /2009/07
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Erschienen 25. Juli 2009 auf http://anwalt.us.

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