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Staatshaftungsrecht

am 08.03.2008 von chris.blog » Jura

Der Titel dieses Blogeintrags mag dröge klingen, doch ich verspreche, darüber nur Interessantes zu erzählen:
Das Staatshaftungsrecht regelt, wann der Staat für sein Handeln haftet. Dass er überhaupt haftbar sein kann, scheint ganz selbstverständlich, ist es aber nicht. „The King Can Do No Wrong“, lautete etwa die Devise in Großbritannien und das, soweit ich weiß und sagen kann, bis vor gar nicht allzu langer Zeit. In Deutschland, genauer in Preußen war man fortschrittlicher. Schon 1794 trat hier das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) in Kraft, das unter anderem Folgendes bestimmte:
„Einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls nachstehen, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch eintritt.“
Und dann:
„Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen verpflichtet.“
Diese beiden Normen, nämlich §§ 74 f. der Einleitung des preußischen ALR, kennt im Bereich Jura jeder Examenskandidat mittlerer Art und Güte. Dies aber weniger aus historischem Interesse heraus als vielmehr deswegen, weil die beiden Normen noch heute gelten. Gut, das stimmt nicht ganz: Die entsprechenden Ansprüche sind heute Gewohnheitsrecht. Dasselbe aber findet seine Grundlage in den §§ 74 f., und die wollen in einer staatshaftungsrechtlichen Klausur Erwähnung finden.
Gewohnheitsrecht kommt angesichts der hohen Regelungsdichte in Deutschland nur selten zur Anwendung. In der Tat hat sich der Bund Anfang der 80er-Jahre auch bemüht, das Staatshaftungsrecht in einem Gesetz zu regeln, dem Staatshaftungsgesetz. Dummerweise durfte der Bund das aber gar nicht, denn ihm fehlte die …

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