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Staatsanwaltschaft, schneidig, verwegen und ... - keinerlei Augenmaß

am 29.03.2007 von http://ra-melchior.blog.de

Ein Untervollmachtsmandat:
Es geht um einen kleinen Begegnungsunfall. Die PKWs der Beteiligten haben sich an den Spiegeln berührt. Schaden beim Gegner angeblich 237,94 €, beim Mandanten 26,10 €. Wie üblich konnten die Beteiligten sich nicht über die Schuldfrage verständigen, der nach dem Unfall vom Gegner angesprochene Mandant hielt es nicht für erforderlich, seine Personalien mitzuteilen oder die Polizei zu rufen. Anders der Gegner, er zeigte den Mandanten an.
Der Verteidiger stellt also den Sachverhalt in einer längeren Schutzschrift dar und teilt mit, sein Mandant habe die Situation offensichtlich falsch eingeschätzt. Er weist darauf hin, dass der Mandant bereits seit 64 Jahren (!) im Besitz einer Fahrerlaubnis und bisher noch nicht auffällig geworden ist und regt - durchaus allein sachgerecht an - das Verfahren gem. § 153a StPO einzustellen.
Und was tut die Staatsanwaltschaft? Anstatt diesen einzig sinnvollen Weg zu beschreiten und die Sache so zügig zu erledigen, beantragt sie einen Strafbefehl über immerhin 20 Tagessätze. Es folgt das, was von vornherein absehbar war: Der Verteidiger legt Einspruch ein. Also wird es zu einer Hauptverhandlung kommen, zu welcher der Mandant über ca. 250 km anreisen muss und wo aller Voraussicht nach das geschehen wird, was sein Verteidiger von vornherein angeregt hat - nämlich eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer kleinen Geldbuße.
Liebe Staatsanwaltschaft - was soll das ???
Ist die Staatkasse wirklich schon so klamm, dass in jedem Falle auf Biegen und Brechen versucht werden muss, jeden möglichen Euro an Geldstrafen hereinzuholen? § 142 StGB gehört bekanntlich …

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