Staatbürgerliche Pflichten
kanzlei-hoenig.de | 16. Februar 2010 — Ich hatte in einem Beweisantrag die Ladung und Vernehmung eines Zeugen erwünscht. Dem Antrag hat das Gericht auch stattgegeben …
Im Großen und Ganzen habe ich durchaus Respekt vor der Arbeit der Staatsanwaltschaft. Ich bin auch bereit, ein gewisses Maß an Voreingenommenheit der „objektivsten Behörde der Welt“ hinzunehmen. Dieses ist auch nur verständlich: Wer die Ermittlungen geführt und dann eine Anklageschrift verfaßt hat, der möchte die Anklageschrift auch verteidigen.
In einer heutigen Verhandlung allerdings wurde dieses hinzunehmende Maß an Voreingenommenheit nach meinem Dafürhalten deutlich überschritten.
Tatvorwurf war eine „Körperverletzung durch Unterlassen“. Es waren fünf Zeugen geladen worden, darunter ein Entlastungszeuge. Der Entlastungszeuge war der Staatsanwaltschaft zwar bereits im Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Gleichwohl war der Zeuge im Ermittlungsverfahren gar nicht vernommen worden. Erst auf meinen Antrag hin war der Zeuge überhaupt zu der Hauptverhandlung geladen worden.
Im Termin hörte das Gericht dann zunächst zwei der drei Belastungszeugen an. Danach weist der Staatsanwalt darauf hin, daß aus seiner Sicht eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich sei. Der Sachverhalt sei „klar“. Er könne eigentlich auch schon plädieren.
Aus Sicht der Verteidigung war zu diesem Zeitpunkt auch nach den Aussagen der Belastungszeugen noch gar nichts klar, da diese Aussagen den Anklagevorwurf nicht vollends stützen konnten. Auf die Frage, ob der Staatsanwalt denn nicht auch den Entlastungszeugen hören wolle, folgte die Erwiderung, daß das nicht notwendig sei.
Das Interesse an der unvoreingenommenen Wahrheitsfindung schien da schon zur Neige gegangen zu sein…
Die Verhandlung setzte sich dann in der Weise fort, daß „großzügig“ eine Einstellung gegen Arbeitsauflage angeboten wurde. Die Mandantin zögerte, das Angebot anzunehmen, zumal der Entlastungszeuge immer noch nicht gehört worden war. Daraufhin wiesen Richter und Staatsanwalt darauf hin, daß es sich doch um ein vernünftiges Angebot handele. Man müsse sonst auch darüber nachdenken, ob nicht weitere Straftatbestände erfüllt seien, wenn das Angebot nicht angenommen werden würde.
Meine Mandantin blieb allerdings standhaft und wollte das Verfahren fortsetzen.
Bezeichnend war dabei, daß die Hauptbelastungszeugin gar nicht erschienen war. Die anderen Bela…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2010 auf http://kanzleiundrecht.wordpress.com.
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