Staatsanwaltschaft - lieb und teuer
RA J. Melchior, Wismar | 4. April 2007 — Über einen ersichtlich haltlosen Strafbefehl und einen wohl vorhersehbaren Freispruch war hier bereits berichtet worden. Di…
Aktenlage:
Eine Zeugin will gesehen haben, wie ein BMW mit dem Kennzeichen B - xxx beim Ausparken einen daneben abgestellten VW gestreift hat und sodann davonfuhr. Sie ist sich sicher, dass der BMW von einer älteren Frau gesteuert wurde, die sie wie folgt beschreibt: „Die Frau hatte eine Brille auf. Sie hatte dunkelrote, gelockte Haare. Die Haare waren gefärbt."
Nach längeren Ermittlungen fand man heraus, dass der BMW nicht beim Halter in Berlin „stationiert" ist, sondern bei dessen Schwiegervater in X. Dieser wird zunächst als Zeuge gehört. Er räumt an, am fraglichen Tage zur fraglichen Zeit am „Tatort" gewesen zu sein. Zuvor hatte der freundliche Polizeibeamte dessen Ehefrau „im persönlichen Gespräch" ausgehorcht und erfahren, dass diese bereits 1968 die Fahrerlaubnis erworben hat, seither aber nicht gefahren ist. Kurzerhand wird der bisherige Zeuge nunmehr als Beschuldigter belehrt. Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen.
Die mit diesen Aussagen konfrontierte Belastungszeugin bleibt bei ihrer Darstellung; bei der Beschreibung der Fahrerin sei sie sich „absolut sicher". Auf einer Lichtbildervorlage erkennt sie die (angebliche) Fahrerin allerdings nicht.
Am Rande bemerkt: Weder der Mandant noch dessen Gattin haben „dunkelrote, gelockte Haare", sondern sind beide kurz- und grauhaarig.
Mit diesem Ermittlungsstand geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. M.E. naheliegende Überlegungen: Der nunmehr Beschuldigte hat zwar eingeräumt, vor Ort gewesen zu sein, will aber von einer Kollision nichts bemerkt haben, was angesichts eines offensichtlich minimalen Streifschadens ohnehin kaum zu widerlegen sein dürfte. In einer Hauptverhandlung hätte er ein Aussageverweigerungsrecht, dessen Gattin ebenso. Die Zeugin betont, es habe sich um eine Fahrerin gehandelt, erkennt diese aber nicht auf der Lichtbildervorlage. Sinnvolles Ergebnis: Das Verfahren gem. § 170 Abs. II StPO einstellen.
Nicht so die StA: Sie stellt das Verfahren zwar ein, aber nur gegen die Ehefrau des Ma…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. April 2007 auf http://ra-melchior.blog.de.
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