Bayerntrojaner: Behörden setzen sich gezielt über das Recht hinweg
Internet-Law | 14. Oktober 2011 — Aus einer eher unscheinbaren Meldung aus dem Bayernteil der gestrigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (SZ vom 13.10.2011, S.…
Vor einigen Wochen habe ich für die Piratenpartei Bayern Strafanzeige gegen den bayerischen Innenminister, den LKA-Präsidenten sowie weitere Personen erstattet, die an der Anordnung und Durchführung des Einsatzes des sog. Bayerntrojaners beteiligt waren.
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I hat, im Ergebnis wenig überraschend, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit auch einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Ministers mit Verfügung vom 26.10.11 abgelehnt.
Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass es mit Blick auf die Straftatbestände der §§ 202a und 202c StGB bereits an einer Tatbestandsmäßigkeit fehle, weil insbesondere auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Landgerichts Landshut, ein gerichtlicher Beschluss nach § 100a StPO vorgelegen habe, der den Trojanereinsatz gerechtfertigt habe. Sowohl die Installation der Software, als auch die anschließende Ausleitung der Daten seien deshalb nicht tatbestandsmäßig.
Wörtlich heißt es in der Verfügung:
Denn die Installation der betreffenden Software erfolgte gerade nicht unter Überwindung einer besonderen Sicherung, sondern auf der Grundlage der vorgenannten Gerichtsbeschlüsse
Man sollte sich nochmals vor Augen führen, was u.a. in dem Landshuter Verfahren geschehen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt auf Betreiben des LKA eine richterliche Anordnung für eine sog. Quellen-TKÜ, also eine Überwachung der IP-Telefonie. Hierbei lässt man den Ermittlungsrichter bewusst im Unklaren darüber, dass die eingesetzte Software weit mehr kann und im konkreten Fall zusätzlich auch eine Onlinedurchsuchung durchführt, für die es evident keine Rechtsgrundlage gibt.
Anschließend beruft man sich zur Rechtfertigung der Onlinedurchsuchung auf den richterlichen Beschluss. Man belügt also zuerst den Ermittlungsrichter, um sich anschließend darauf berufen zu können, dass man ja nur auf Basis einer richterlichen Anordnung gehandelt habe.
Diese rabulistische Argumentation hat allerdings einen entscheidenden Schwachpunkt. Die richterliche Anordnung des Amtsgerichts Landshut hat sich zu keiner Zeit auf die Durchführung einer Onlinedurchsuchung (Browser-Screenshots) erstreckt, sondern war explizit auf eine Quellen-TKÜ beschränkt. In dem Beschluss des Amtsgerichts hieß es wörtlich:
Unzulässig sind die Durchsuchung eines Computers nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopieren und Übertragen von Daten von einem Computer, die nicht die Telekommunikation des Beschuldigten über das Internet mittels Voice-over-IP betreffen
Der Ermittlungsrichter hatte also sogar ausdrücklich klargestellt, dass eine Übertragung von Daten vom Computer des Beschuldigten, die nicht die IP-Telefonie betreffen, unzulässig sind.
Hierüber haben sich die Behörden dann gezielt hinweggesetzt un…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.
Internet-Law | 14. Oktober 2011 — Aus einer eher unscheinbaren Meldung aus dem Bayernteil der gestrigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung (SZ vom 13.10.2011, S.…
LawBlog | 17. November 2011 — Die Staatsanwaltschaft München I sieht keinen Grund, wegen des Bayerntrojaners zu ermitteln. Eine Strafanzeige der Piratenparte…
Internet-Law | 29. November 2011 — Die Grünen im bayerischen Landtag berichten über weitere Details zum Einsatz des sog. Bayerntrojaners. Interessant ist u.a., da…
Datenschutzbeauftragter | 25. November 2011 — Nach Berichten von heise online hat das Bundeskriminalamt in mindestens sieben Fällen mittels des sog. Bundestrojaners heim…
Internet-Law | 10. Oktober 2011 — Immer mehr Bundesländer räumen ein, den Behördentrojaner einzusetzen. Der niedersächsische Innenminister Schünemann betont laut…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 31. Januar 2011 — LG Landshut Beschluss vom 20.01.2011 4 Qs 346/10 LG Landshut Online-Überwachung Das LG Landshut hat entschieden, dass der Einsatz …
kanzlei.biz | 14. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig die Telekommunikation bzw. den Telekommunikati…
Internet-Law | 9. Oktober 2011 — Dem Chaos Computer Club (CCC) wurde der Quellcode des sog. Behördentrojaners zugespielt, den man aus der öffentlichen Diskussio…
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
ijure.org | 28. Januar 2011 — Wie Strafverteidiger Patrick Schladt aus Landshut soeben mitteilt, hat das Bayerische Landeskriminalamt den PC eines seiner M…