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Staatsanwaltschaft auf der Suche nach Arbeit- § 5,II,1 StrEG

am 27.02.2007 von http://philorama.blogspot.com

Ein Mandant geriet am 3.12.2006 nach Mitternacht in eine Verkehrskontrolle als er auf dem Weg zum nächstgelegenen Zigarettenautomaten war. Kurz zuvor hatte er zu Hause noch eine Flasche Bier getrunken. Dies teilte er wahrheitsgemäß den Beamten mit, die dennoch umgehend eine Atemalkoholkontrolle durchführten ohne die erforderliche Wartezeit zwischen Trinkende und Messbeginn abzuwarten. Das Ergebnis war eine viel zu hohe Atemalkoholkonzentration (AAK) von ca. 0,9 o/oo.Anschliesend wurde er zur Wache gebracht, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde. Der Führerschein wurde vorläufig beschlagnahmt, der Mandant willigte schriftlich ein.Am 15.12.2006 kam das Ergebnis der Blutprobe, bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von unter 0,2 o/oo lag nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit vor; der Führerschein wurde umgehend zurückgegeben.Mit Schreiben vom 15. Januar stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein und machte meinen Mandanten auf mögliche Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) aufmerksam, sowie die zu beachtende Einhaltung der Monatsfrist.Mit diesseitigem Schreiben wurden Anspüche nach dem StrEG vorerst dem Grunde nach geltend gemacht. Nun erreichte mich heute ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, in dem es wie folgt heißt:Es liegen Gründe vor, bei denen eine Entschädigung i.S.d. § 5 StrEG ausgeschlossen ist. Der Antragsteller erklärte am 03.12.2006 um 0:36 Uhr schriftlich, dass er mit der Inverwahrnahme seines Führerscheins einverstanden war und er wurde im Zusammenhang damit auch darüber belehrt, dass er eine Gegenvorstellung oder Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Polizeirevier bzw. bei der Staatsanwaltschaft einlegen kann oder einen Antrag auf richterliche Entscheidung beim örtlich zuständigen Amtsgericht stellen kann. Auch in der Folgezeit bis …

Sinnlose Förmelei wird abgelehnt

Panorama / An dieser Stelle hatte ich mich über die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gewundert, wonach ein Beschuldigter grob fahrlässig im Sinne von § 5,II,1 StrEG handeln sollte, der nach einer entsprechenden AAK seinen Führerschein freiwillig an d…

Ende gut?

kanzlei-hoenig.info / Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im März 2005 einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und dabei betrunken gewesen zu sein. Das wäre ein “gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr” gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1a St…

Größe beim Amtsgericht Naumburg

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten / Ein durch und durch positives Erlebnis hatte ich vor einigen Tagen beim Amtsgericht in Naumburg/Saale. Meine Rüge der Zuständigkeit wurde nicht murrend abgewürgt sondern ausführlich geprüft und führte letztlich dazu, dass der Sitzungsvertreter…

Wo kämen wir denn da hin!

Kreuzberger Verkehrsrecht / Mein Mandant hat überholt. Und zwar an einer Stelle, an der man das nicht darf. Der Gegenverkehr war zufällig ein Streifenwagen. Blöd gelaufen. Dazu war es wohl ein bisschen knapp, sagen zumindest die Polizisten. Mein Mandant und sein…

Keine Amphetamine beim Fahren

Recht und Alltag / Steht aufgrund einer toxikologischen Untersuchung der Konsum von Amphetaminen (Speed, Pep) fest, führt dies grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies ist einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Trier vom 22.02.2006 (Az.: 2 L 142/06.…

Staatsanwaltschaft- erstmal bockig sein

Mord ist mein Beruf / Mein Mandant war als Wiederholungstäter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Zwischen Tat und Aburteilung hatte er mehrere Monate in anderer Sac…

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Der Autor und sein Blog

RA Philipp Munzinger

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