Bundestrojaner in der «Plädoyer»-Zusammenfassung
Rechtsanwalt Martin Steiger | 19. Dezember 2011 — In der aktuellen Ausgabe 2011/06 der Zeitschrift «Plädoyer» findet sich eine lesenswerte Zusammenfassung (PDF) aller relevanter…
Dr. iur. Thomas Hansjakob leitet als Erster Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft im Kanton St.Gallen. Im aktuellen «Jusletter» bezieht er – leider hinter einer Paywall – Stellung zur fehlenden gesetzlichen Grundlage von Bundestrojanern in der Schweiz. Im Gegensatz zu anderen Vertretern von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gelangt er in seinem «Jusletter»-Artikel erfreulicherweise zum eindeutigen, wenn auch für ihn unbefriedigenden Ergebnis, dass eine gesetzliche Grundlage für «Government Software» (GovWare) in der Schweiz bislang fehlt (mit Hervorhebungen und Verlinkungen durch mich):
«Der Einsatz von GovWare zur verdeckten Beweiserhebung ist nach der geltenden Rechtslage in der Schweiz zurzeit noch nicht möglich. Die Revision des BÜPF und die damit verbundene Ergänzung der StPO sollen diese Lücke schliessen, wobei (wohl vorwiegend aus politisch-taktischen Gründen) die GovWare auch in Zukunft in der Schweiz nur dazu verwendet werden soll, Internet-Telefonie und verschlüsselten Mailverkehr überwachen zu können.»
Keine Rechtsgrundlage für BundestrojanerHansjakob erklärt, wieso die Verwendung von Bundestrojanern weder eine «normale» Telefonüberwachung noch eine technische Überwachung darstellt, so dass die heutigen Rechtsgrundlagen ungenügend sind:
«[…] «Normale» Telefonüberwachungen verändern auf den vom Überwachten benutzten Geräten nichts, sondern leiten den Gesprächsverkehr beim Provider aus, ohne dass die vom Kunden benutzte (und ihm gehörende) Infrastruktur irgendwie manipuliert werden muss. […] Dagegen braucht es für das Eindringen in fremde Datenverarbeitungssysteme nach Art. 143bis StGB meines Erachtens eine gesonderte gesetzliche Grundlage.
Da es um geheime Beweiserhebungen geht, kommt in dieser Hinsicht nur Art. 280 StPO in Frage. Die Schwierigkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang liegt darin, dass Art. 280 StPO […] relativ genau umschreibt, welche Arten von technischer Überwachung möglich sind. […] Eingesetzt werden aber eben keine technischen Geräte, sondern es wird in ein Datenverarbeitungssystem des Beschuldigten eingegriffen. Dessen Software wird so manipuliert, dass das dem Beschuldigten gehörende technische Gerät dazu verwendet werden kann, seine Gespräche zu überwachen. Das ist offensichtlich von der Eingriffstiefe her etwas anderes als der Einsatz von Geräten der Strafverfolgungsbehörden, und es betrifft eben einen Eingriff nach Art. 143bis StGB, für welchen Art. 280 lit. a StPO meines Erachtens keine gesetzliche Grundlage liefern kann.
Dies führt zum (zugegebenermassen für den Praktiker unbefriedigenden) Ergebnis, dass die Überwachung der Internet-Telefonie mittels GovWare zurzeit mangels klarer gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Ich halte denn auch den vorgesehenen Weg des Bundesrates, die gesetzliche Grundlage mit der Revision des BÜPF zu schaf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.
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Die auch hier geführte Diskussion um den Einsatz von Trojanern in der Strafverfolgung wird in der aktuellen Ausgabe des Jusletter um einen Beitrag von