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Staatsangehörigkeitswerb durch Geburt

am 23.05.2008 von http://www.ferner-alsdorf.de

Ein Kind, dessen Vaterschaft ein Deutscher nach den familienrechtlichen Bestimmungen wirksam anerkannt hat, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt auch dann, wenn der Deutsche nicht der Erzeuger des Kindes ist.VG Oldenburg (11 A 3178/06), Urteil vom 16.04.2008Aus dem Entscheidungstext

Tatbestand

Die Klägerin ist am 15. Juni 2005 in O. geboren. Ihre Mutter ist die kamerunische Staatangehörige M. (geb. am 6. Juni 1977), die im Jahre 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2005) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hat. Sie wird derzeit geduldet.

Am 1. August 2005 erkannte der deutsche Staatsangehörige N. (geb. am 6. März 1969) die Vaterschaft für die Klägerin an. Die Mutter der Klägerin hat dem am 27. September 2005 zugestimmt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Personalausweises.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 bat die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 13 NMG zum Beleg der Vaterschaft von Herrn N. um Vorlage eines Abstammungsgutachtens. Die Klägerin sei sieben Monate nach der Einreise ihrer Mutter zur Welt gekommen, so dass Zweifel an seiner Vaterschaft bestünden. Bis zur abschließenden Klärung werde die Klägerin als kamerunische Staatsangehörige angesehen. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie bereit sei, die Kosten des Abstammungsgutachtens zu tragen.

Die Klägerin erwiderte, dass eine Rechtsgrundlage für einen Vaterschaftstest nicht bestehe und Herr N. zu einem solchen auch nicht bereit sei. Die Anerkennung der Vaterschaft sei dennoch rechtswirksam. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Es sei auch …

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