Staatliche Surfprotokollierung ist überflüssig
Der damalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble und BSI-Chef Dr. Udo Helmbrecht beschworen im vergangenen Jahr die Gefahren
des Internets für staatliche Computer. „Zwingend“ benötige das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die
Erlaubnis, Surfprotokolle von Internetnutzern „zu erheben, auszuwerten, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten“, so
Helmbrecht. Trotz allseitiger Kritik gab der
dem BSI noch kurz vor den Neuwahlen im vergangenen Jahr die Befugnis, Daten über unseren Mailverkehr mit Bundesbehörden und über
unsere Nutzung deren Internetportale zu sammeln (§ 5 BSIG).
Auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Konstantin von Notz (Grüne) stellt sich jetzt heraus (pdf-Dokument): Von der angeblich
„zwingend erforderlichen“ Befugnis zur macht das BSI auch Monate nach ihrer Einführung keinen Gebrauch. Das BSI
verweist stattdessen auf die Verantwortung der die Internetportale betreibenden Stellen. Deren Speicherpraxis ist durchwachsen und
regelmäßig rechtswidrig. Immerhin beweist eine wachsende Zahl von Bundesportalen, dass es einer personenbeziehbaren
Surfprotokollierung auf Vorrat nicht bedarf. Ohne Vorratsspeicherung von IP-Adressen bieten etwa die folgenden Ministerien und
Behörden ihre Internetportale an:
Bundesjustizministerium Bundesdatenschutzbeauftragter Bundesrechnungshof Bundesforschungsministerium Bundeskriminalamt
Bundesversicherungsamt für
Arbeitsschutz Bundesanstalt für Wasserbau Kraftfahr-Bundesamt Bundeseisenbahnvermögen Bundesstelle für Seeschiffahrt und Hydrographie
Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundesfinanzministerium
Mit § 5 Abs. 1 BSIG hat der Bundestag nun aber das BSI ermächtigt, ohne Anlass Informationen über unsere elektronische Kommunikation
mit Bundesbehörden und über unsere Nutzung öffentlicher Internetportale von Bundesbehörden aufzuzeichnen, darunter wer sich wann für
welche Internetseiten interessiert hat und nach welchen Worten wir dort gesucht haben. Neben den näheren Umständen der
Internetkommunikation mit Bundesbehörden (z.B. per E-Mail) dürfen erstmals auch Inhalte (URLs) aufgezeichnet werden, was die Regelung
zur Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) noch ausschloss. Die nach § 5 Abs. 1 BSIG erhobenen Daten sollen bis zur „unverzüglichen“
Auswertung auf Vorrat gespeichert werden dürfen. Im Anschluss erlaubt § 5 Abs. 2 BSIG eine bis zu dreimonatige Vorratsspeicherung der
Daten unter so geringen Voraussetzungen, dass die Speicherung – wie auch Bundesregierung und BSI zugestehen – in der Praxis ohne
Anlass, flächendeckend und permanent auf Vorrat erfolgen kann. Trotz schwerer Kritik des Bundesrats und von Sachverständigen, in
deren Rahmen auch ausdrücklich auf die Unvereinbarkeit mit den Grundrechten hingewiesen wurde, hat der Deutsche Bundestag § 5 Abs. 1
und 2 BSIG-E im Kern unverändert verabschiedet, ohne die darin vorgesehene globale Vo…
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