Genozid-Anspruch Bundessache
German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch | 23. Februar 2012 — Kalifornien darf deutschen Versicherer nicht ahnden CK - Washington. Einzelstaatliche Regelungen zur Eröffung von Völkermordansp…
LG - Washington. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 20. August 2009 in Movsesian et al. v. Victoria Versicherung AG, Az. 03-09407, ob die Erweiterung der kalifornischen Zivilprozessordnung in §354.4 mit der außenpolitischen Kompetenz des Präsidenten in Konflikt steht und deswegen unwirksam ist. §354.4 verlängert die Verjährungsfrist für Versicherungsansprüche der Opfer des Völkermords an den Armeniern und deren Erben gegenüber in Kalifornien ansässigen Versicherungen und solchen die Minimum Contacts in Kalifornien aufweisen. Die Versicherung AG berief sich unter anderem darauf, der District Court des Bundes als Instanzgericht hätte die Klage nach Rule 12(b)(6) FRCP abweisen müssen, weil §354.4, die der Ahnung des Völkermords diendende Prozessvorschrift des Staates, verfassungswidrig sei und ein darauf gründendes Urteil gegen die Due Process Clause der Bundesverfassung verstieße. Das Bundesberufungsgericht gab der Berufung statt und verwies auf frühere Rechtssprechung, nach der einzelstaatliche Regelungen, die mit der außenpolitischen Regelungskompetenz des Präsidenten oder seinen Policies in Konflikt stehen, unwirksam sind. Unzulässig sei eine einzelstaatliche Regelung, wenn sie Bestimmungen entgegen dem Inhalt eines Executive Agreement träfe. Für ein Agreement bedürfe es keiner ausdrücklichen Aussage des Präsidenten. Mehrere voneinander unabhängige Handlungen könnten im Ergebnis eine solches Agreement oder Policy begründen. Bush und frühere Präsidenten hätten klar gemacht, dass die offizielle Annerkennung des Völkermords an den Armeniern außenpolitisch problematisch sei und sich in Stellungnahmen zu Resolutionen des Kongresses, die den Genozid anerkennen wollten, ablehnend geäußert. Diese Handlungen reichen aus, um eine Foreign Policy zu begründen. Es bestehe auch kein traditional State Interest, welches die Wertung zugunsten der Kompete…
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