StA München im Abo-Fallen-Streit: Keine Beihilfe durch RAin Katja Günther – vielleicht Begünstigung?
Einstellung des Verfahrens gegen RAin Katja Günther wegen Beihilfe zum Betrug meldet die Augsburger Allgemeine am 10.03.2010. Es seien ungefähr 1 Mio. (!) Inkasso-Vergänge für dubiose Online-Abo-Dienste erfolgt, ca. 3500 Beschwerden bei der Anwaltskammer München eingegangen und ca. 1000 Strafanzeigen bei der zuständigen Staatanwaltschaft München. Aufgrund des Unterschieds zwischen Zivil- und Strafrecht könne aber der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug nicht nachgewiesen werden, so nun die StA München. Ein Inkasso bei “unsicherer Rechtslage” reiche nicht für eine Beihilfe zum Betrug, wird in der Berichterstattung hervorgehoben. Doch lag vielleicht eine Begünstigung vor …?
Strafbarkeit der Online-Abo-FallenZunächst wäre also strafrechtlich zu fragen, ob denn die Abo-Dienste selbst einen Betrug begangen haben. Vor einer Beihilfe ist nämlich strafrechtlich immer zu prüfen, ob eine strafbare Haupttat vorliegt. Wäre ja zu verwunderlich, wenn die StA München in einem 26-seitigen Einstellungsbescheid ausgerechnet das Vorliegen einer Haupttat nicht geprüft hätte. Schon hierzu schweigt sich aber leider der oben genannte Zeitungsbericht aus. Hoffentlich ist die nicht auch für den angeblich 26-seitgen Einstellungsbescheid der Fall: Eine Beihilfe ist eine akzessorische Tat. Also muss strafrechtlich erst einmal die Haupttat geprüft und bejaht oder verneint werden. Die Mittelung über diese Einschätzung der Online Abo-Fallen selbst, u. a. Online Contend Ltd., dürfte auch schon viel an Rehabilitation für die Opfer bedeuten. Immerhin haben schon zwei Gericht in Zivilverfahren inzident geprüft, ob die Forderungsstellung aus Online-Abo-Fallen einen Betrug darstellen und dies bejaht! (AG Marburg, Urt. v. 8. 2. 2010, Az. 91 C 981/09 und AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09 – auf diesem Blog)
Strafbarkeit der BeihilfeWenn es im Bericht weiter mit Bezug auf den Einstellungsbescheid heißt:
Das Einfordern von Geld „bei unsicherer Rechtslage“ reiche nicht aus, um als Betrug geahndet zu werden.
so ist zu fragen, ob dies nicht zu sehr eine zivilrechtliche Einschätzung darstellt. Bei strafrechtlicher Prüfung der Beihilfe zum Betrug ist ja zunächst eine Prüfung erfoderlich, ob überhaupt ein Betrug durch die Abofallen besteht. Wird dies bejaht, ist die Rechtslage nicht unsicher. Es kann dann nur die Frage sein, ob die Rechtsanwältin dies wußte und wissen musste.
Es geht darum, ob subjektiv bei der Anwältin der Vorsatz zur Beihilfe zu einer Straftat seitens der Abo-Fallen-Betreiber vorlag. Ist allerdings nicht geprüft und entschieden ob die Abo-Falen-Betreiber immer wieder durch Vorspiegelung einzelner Forderungen einen Betrug begingen oder einen Betrug versuchten, dann fehlt es an einer beihilfefähigen Haupttat.
Lag eine Haupttat vor, also ein Betrug im Sinne von § 263 StGB durch die Forderungsstellung der Abo-Fallen-Betreiber, wäre auf jeden…
» Vollständiger ArtikelThemen: München , Inkasso , Verbraucherschutz , Urteile , Betrug , Beihilfe , Community-recht , Ecommerce , Internet-recht , Strafrecht Und IT , Karlsruhe , Marburg , Inkassodrohung , Opfer , Abo-falle , AG Marburg, Urt. V. 8. 2. 2010 – 91 C 981/09
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht
Erschienen 11. März 2010 auf http://www.jur-blog.de.
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