Sprecher von Radio-Werbespots ist kein Künstler
Das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung ist in der Regel keine Kunst. Das musste sich ein Werbesprecher
nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (02.04.2008, Az.:3 K 2240/04) sagen lassen. Folge: Der vermeintliche Künstler muss auf seine
Einkünfte nicht nur Einkommensteuer, sondern auch zahlen. Denn bei fehlendem künstlerischen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben und nicht etwa aus freiberuflicher (künstlerischer)
Tätigkeit.
“Nur” ist nach Ansicht der
Finanzrichter hingegen fällig, wenn der jeweilige eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen
schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei.
Genau so wollte in diesem Fall der Werbesprecher seine Tätigkeit aber verstanden wissen: Seine Tätigkeit sei kein Zufallsprodukt,
sondern Ergebnis laufender Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken,
Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem
Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die
heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein “Kurzhörspiel” vorausgehe. Hörspielsprecher
seien als Künstler anerkannt.
Mit dieser Meinung konnte sich der selbsternannte Künstler allerdings weder gegenüner seinem Finanzamt noch vor Gericht durchsetzen.
Die urteilten über seine “Kunst”: Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang
sonstiger im und Fernsehen üblicherweise gesendeter
hinausgingen. Die von dem Kläger in Form
einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden von ihrem Inhalt her die für
Werbesendungen typischen Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige Werbegegenstand
lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere “eigene Handschrift” des
Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen vermocht.
Das Gericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der
neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der
gesprochenen Texte etc. zugleich auch Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die vom Kläger geltend
gemachte sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende
steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen – außersteuerlichen – Kriterien erfolge.
(Quelle: Pressemeldung v. 29.04.2008: Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig)
Thomas Hellwege medienrecht-informationen.de >> Noch mehr Berufsrecht
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