Sprecher von Radio-Werbespots ist kein Künstler
am 01.05.2008 von blog ::: medienrecht-informationen
Das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung ist in der Regel keine Kunst. Das musste sich ein Werbesprecher nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (02.04.2008, Az.:3 K 2240/04) sagen lassen. Folge: Der vermeintliche Künstler muss auf seine Einkünfte nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer zahlen. Denn bei fehlendem künstlerischen Element sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben und nicht etwa aus freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit.
“Nur” Einkommensteuer ist nach Ansicht der Finanzrichter hingegen fällig, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei.
Genau so wollte in diesem Fall der Werbesprecher seine Tätigkeit aber verstanden wissen: Seine Tätigkeit sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis laufender Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein “Kurzhörspiel” vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.
Mit dieser Meinung konnte sich der selbsternannte Künstler allerdings weder gegenüner seinem Finanzamt noch vor Gericht durchsetzen. Die urteilten über seine “Kunst”: Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang sonstiger im Radio und Fernsehen üblicherweise gesendeter Werbespots hinausgingen. Die von dem Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche …
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