Sprecher von Radio-Werbespots ist kein Künstler

Das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk und Fernsehwerbung ist in der Regel keine Kunst. Das musste sich ein Werbesprecher nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (02.04.2008, Az.:3 K 2240/04) sagen lassen. Folge: Der vermeintliche Künstler muss auf seine Einkünfte nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer zahlen. Denn bei fehlendem künstlerischen Element sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben und nicht etwa aus freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit.

“Nur” Einkommensteuer ist nach Ansicht der Finanzrichter hingegen fällig, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei.

Genau so wollte in diesem Fall der Werbesprecher seine Tätigkeit aber verstanden wissen: Seine Tätigkeit sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis laufender Schulung und Übung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein “Kurzhörspiel” vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.

Mit dieser Meinung konnte sich der selbsternannte Künstler allerdings weder gegenüner seinem Finanzamt noch vor Gericht durchsetzen. Die urteilten über seine “Kunst”: Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art und Umfang sonstiger im Radio und Fernsehen üblicherweise gesendeter Werbespots hinausgingen. Die von dem Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden von ihrem Inhalt her die für Werbesendungen typischen Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige Werbegegenstand lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere “eigene Handschrift” des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen vermocht.

Das Gericht habe sich auch nicht davon überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der gesprochenen Texte etc. zugleich auch Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die vom Kläger geltend gemachte sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen – außersteuerlichen – Kriterien erfolge.

(Quelle: Pressemeldung v. 29.04.2008: Sprecher für Radio-Werbespots nicht künstlerisch tätig)

Thomas Hellwege medienrecht-informationen.de >> Noch mehr Berufsrecht

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Themen: Einkommensteuer , Gewerbesteuer , Sprecher , Radio , Element , Werbespots

Erschienen 1. Mai 2008 auf http://www.blog.medienrecht-informationen.de.

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