Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtmäßigkeit des im Land
Sachsen-Anhalt geltenden staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von bestätigt.
Die in ansässige Klägerin hatte Ende 2004 beim
Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt unter anderem unter Berufung auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit die
Feststellung beantragt, dass sie für die Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen keiner Erlaubnis
bedarf bzw. beantragt, dass ihr eine entsprechende glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist.
Nachdem das Innenministerium die Anträge abgelehnt hatte, hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg gleichfalls die gegen diese
Ablehnung erhobene Klage abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Magdeburg gerichtete Berufung der Klägerin nun ebenfalls zurückgewiesen.
Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen das gesetzliche Verbot der Vermittlung an
im EU-Ausland ansässige private Veranstalter von Sportwetten sind nach Überzeugung des Magdeburger Oberverwaltungsgerichts nicht
durchgreifend. Die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten nur an einen staatlich beherrschten Anbieter sei auch unter Beachtung
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes nicht zu beanstanden.
Auf die Kritik der Klägerin an der Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt und das nach ihrer Auffassung überdimensionierte
Netz der vom staatlichen Monopolanbieter vorgehaltenen Lotterieannahmestellen sowie die nach Auffassung der Klägerin nur
vergleichsweise geringen staatlichen Ausgaben zur Suchtprävention komme es im Ergebnis nicht an, da nur für den Bereich der
Sportwetten zu prüfen sei, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols an den Zielen des
Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere Bekämpfung der Spielsucht und Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes,
ausgerichtet sei. Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Sachsen-Anhalt sei unter Würdigung der vom Gesetzgeber und der
Glücksspielaufsicht des Landes getroffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Zulassung der Revision erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass b…
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