VGH München: Vermittlung von Sportwetten zulässig – Untersagungsverfügungen aufgehoben
Dr. Graf | 17. Februar 2012 — Rechtsnorm: §§ 1, 4, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, Art. 2 AGGlüStV, §§ 33c ff. GewO, Art. 49, 56 AEUV Mit Ur…
Eigener Leitsatz:
Die Untersagungen der Vermittlung von Sportwetten, die sich auf das staatliche Sportwettenmonopol stützen, sind europarechtswidrig. Die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit wird hierdurch unverhältnismäßig eingeschränkt. Es ist erforderlich, dass die Monopolregelung geeignet ist ihre Ziele - Bekämpfung der Spielsucht - zu verwirklichen, in dem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt. Die Monopolträger beschränken ihre Werbeaktivitäten nicht auf die Information und Aufklärung, sondern sind darauf gerichtet Unentschlossene durch hohe Gewinne zum Spielen zu bewegen. Auch die Ermittlung der Lottozahlen vor laufenden Kameras ist aufgrund ihrer Anreizwirkung unzulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn Teile der Wetteinsätze für die gemeinnützige Verwendung vorgesehen sind, weil dadurch die Teilnahme am Glücksspiel zum wünschenswerten Verhalten aufgewertet wird.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 29.09.2011
Az.: 4 A 17/08
Tenor: Das angefochtene Urteil wird geändert. 1. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 bei Eintritt des erledigenden Ereignisses am 27. August 2010 rechtswidrig war. 2. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig war. 3. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 26. August 2010 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen britischen privaten Wettanbieter mit Sitz in Gibraltar, die sie am 1. März 2006 aufgenommen hatte. Im Anschluss an eine ordnungsbehördliche Kontrolle vom 11. April 2006 untersagte die Beklagte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 18. April 2006 den weiteren Betrieb der Annahme- und Vermittlungsstelle für Sportwetten in N. , I…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.
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