Sportveranstaltung; Sportveranstalter; Haftung

Der Veranstalter von internationalen Fußballspielen muss mit Gewalttätigkeiten und Angriffen Dritter auf Besucher rechnen. Aus diesem Grunde muss er die ihm tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Seine Verkehrssicherungspflicht ist aber durch die Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt.

Landgericht München I, Urteil vom 04.11.2005, Az: 34 S 1125/05

Hintergrund: Der Kläger besuchte das Fußballländerspiel zwischen Deutschland und England in München, dessen Ausrichter der Deutsche Fußball Bund (DFB) war. Er wurde vor dem Eingangsbereich des Stadions plötzlich und unerwartet von englischen Fußballfans niedergeschlagen. Seine Klage auf Schadense…

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Themen: Deutschland , Rechtsprechung , England , Bund

Erschienen 10. Juli 2006 auf http://www.sportylaw.de.

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