Sportsbar mit Wettvermittlung
Ein probates Mittel für eine Stadt, unliebsame Spielhöllen und Wettbüros zu verhindern, ist regelmäßig das Bauplanungsrecht und damit die Versagung der Baugenehmigung für die konkrete Nutzung als Wettbüro. Aber auch dieses Mittel versagt in vielen Fällen, wie ein aktueller Fall aus Speyer zeigt:
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neutstadt entschiedenen Fall betreibt der Kläger seit sechs Jahren in der Innenstadt von Speyer für einen lizensierten Pferdewettanbieter ein Wettlokal in einem bisher als Laden genehmigten Geschäftslokal. Den Bauantrag für die Nutzungsänderung in eine Sportsbar mit Wettvermittlung und Getränkeauschank lehnte die Stadt ab mit der Begründung, eine Wettvermittlung widerspreche dem baurechtlichen Charakter des Gebiets als Mischgebiet. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte Erfolg:
Nach Ansicht der Verwaltungsrichter stellt der Betrieb mit Getränkeausschank und Wettvermittlung zwar eine Vergnügungsstätte dar, weil der Unterhaltungswert des Wettspiels im Vordergrund stehe. Aufgrund der geringen Größe von unter 100 qm Nutzfläche sei das Lokal aber im Mischgebiet allgemein zulässig.
Dem Einwand der Stadt Speyer, die Wettannahme lasse einen sogenannten „Trading-Down-Effekt” befürchten, also die schleichende Verdrängung des herkömmlichen Gewerbes aus dem Baugebiet und eine damit einhergehende Abwertung der dortigen Geschäftslagen, fol…
» Vollständiger ArtikelThemen: Sportwetten , Speyer , Bauplanungsrecht , Nutzungsänderung , Wettbüro , "nutzungsänderung Wettbüro"
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht
Erschienen 24. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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