Spind muss nicht für gesamte Dienstkleidung reichen

Polizisten, Köche, Krankenschwestern und viele mehr müssen während ihrer Tätigkeit bestimmte Arbeitskleidung tragen. Der Arbeitgeber muss dann seinen Mitarbeitern Aufbewahrungsmöglichkeiten hierfür zur Verfügung stellen. Über deren Ausgestaltung hat ein Ordnungspolizist mit seiner Arbeitgeberin, einer nordhessischen Stadt, gestritten. Die Stadt hat ihm hierfür einen Spind mit 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe zur Verfügung gestellt. Dieser reichte jedoch nicht für die komplette Dienstkleidung (in mehreren Ausführungen) aus. Folglich musste der Ordnungshüter einen Teil der Dienstkleidung zu Hause aufbewahren. Dies war ihm ein Dorn im Auge. Deshalb verlangte er von seiner Arbeitgeberin einen größeren Spind oder aber hilfsweise 30,- € monatlich als Aufwendungsersatz für die private Aufbewahrung der Dienstkleidung.

Das Landesarbeitsgericht hat seiner Klage jedoch ni…

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Themen: Polizist , Aufwendungsersatz , Tarifvertrag , Arbeitsvertrag , Kleidung , Dorn , Garderobe , Wertsachen , Arbeitskleidung , Nebenpflicht , Spind , Dienstkleidung , Umziehen , Ordnungspolizist , Wertfach
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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