Spiel mit der Angst: Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen

Zunehmend ist davon zu lesen, dass wohl gefälschte Abmahnungen unterwegs sind und dies wohl nur der Anfang zu sein scheint. Dabei werden, teilweise professionell, Briefbögen bekannter Rechtsanwälte nicht nur imitiert, sondern sogar 1:1 Nachgestellt, mit dem Namen des angeblichen Anwalts unterzeichnet und lediglich die Konto-Informationen variieren. Betroffene haben nach aktuellem Eindruck keine Chance, das Schreiben als Fälschung zu erkennen. Erst durch Korrespondenz mit demjenigen, der da angeblich handelt, klärt sich die Lage auf. Viele aber zahlen häufig – zumal bewusst zwar empfindliche Summen gewählt werden, die aber letztlich verkraftbar sind (etwa im Rahmen von 100 Euro bis 150 Euro).

Neben den schon professionellen Fälschungen, die schriftlich zugestellt werden (also etwa mit der Post) gibt es aber auch weitere Fälle, in denen per Email “abgemahnt” wird, dabei wird gerne darauf hingewiesen, dass dies problemlos möglich sein soll. Ganz so einfach ist das aber auch nicht.

Speziell ein Urteil des LG Hamburg (312 O 142/09) sorgt für Verunsicherung, das angeblich festgestellt hat, dass eine Abmahnung per Email jederzeit wirksam sein solle. Prinzipiell spricht auch erst einmal nichts dagegen, eine Abmahnung auch per Email zuzustellen – das Problem ist das Zugangserfordernis. Insgesamt sieht man bei Abmahnungen die Beweislast, dass diese nicht angekommen ist, beim Empfänger. Auch das LG Hamburg

vertritt mit der herrschenden Meinung (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93, S. 431, Stichwort „Wettbewerbsstreitigkeiten”) die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist, beim Adressaten, also dem Abgemahnten liegt

Man mag nun darüber streiten, ob es realistisch ist, diesen für den Briefverkehr entwickelten Grundsatz, bei dem man sich eines externen Zustellunternehmens (oder eines Boten) bedient, das eine gewisse Zuverlässigkeit für sich durchaus beanspruchen kann, auch auf den Email-Verkehr anzuwenden, bei dem es gerade nicht um einen Dienstleister geht, sondern wo am Transport eine Vielzahl interner und externer Unwägbarkeiten beteiligt ist. Dieser Streit soll hier nicht vertieft werden, die Kritikwürdigkeit liegt auf der Hand, wird aber erst einmal nicht hinterfragt.

Denn keinesfalls geht das LG Hamburg dann davon aus, dass einfach eine abgesendete Email alleine ausreichend ist, sondern stellt drei Kriterien auf:

Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind [...] der Umstand, dass die Email nicht „zurückkommt” begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist.

Es sind also für eine Email-Abmahnung, selbst wenn man dem LG Hamburg …

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Themen: It-recht , Hamburg , Lte

Erschienen 16. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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