Verbot der Kräutermischung “Spice”
Heymanns Strafrecht Online Blog | 5. Januar 2009 — Bestimmte Kräutermischungen, die unter dem Produktnamen “Spice” als Modedroge bekannt sind, sollen nach einer Pressemitteilung …
Jetzt ist es amtlich: Das Bundesgesundheitsministerium hat die in der Modedroge “Spice” enthaltenen synthetischen Cannabinoide “CP-47,497″ und “JWH-018″ durch die Zweiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 22. BtMÄndV dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Damit ist jede Form von unerlaubter Herstellung, Handel und Besitz nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat zudem auf Antrag einer Landesbehörde zwei Spice-Mischungen (”SMOKE Aromatherapy Incense” und “Genie Enjoy Genie Blend”) als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Damit ist das Inverkehrbringen dieser Produkte auch nach dem Arzneimittelgesetz verboten.
Am 21.01.2009 ist die im Eilverfahren beschlossene Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweiundzwanzigst…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Januar 2009 auf http://blog.strafrecht-online.de.
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