Keine Anrechnung der Abwrackprämie auf Hartz IV
Peter Kehl | 25. Juli 2009 — Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 15.04.2009 (Az. S 16 AS 907/09 ER) entschieden, dass die “staatliche Umweltpr…
Das Sozialgericht Potsdam – S 39 AS 3620/08 – hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber gewährter Verpflegungsmehraufwand für Fernkraftfahrer nicht als Einnahme im Sinne des SGB II zu werten ist. Der Kläger hatte das Geld im Rahmen seiner Fernfahrertätigkeit für Parkgebühren, Sanitärauslagen auf Raststätten sowie Verpflegung ausgeben. Alle diese Zahlungen sind als sogenannte zweckbestimmte Einnahmen nicht auf die SGB II Leistungen anzurechnen.
Tipp:
Wenn Sie ein Aufstocker oder eine Aufstockerin sind überprüfen Sie in Ihrer Lohnabrechnung ob Sie “steuerfreie Einnahmen” erhalten. Dies sind normalerweise die sogenannten zweckbestimmten Einnahmen wie zum Beispiel die Auslöse in der Bauwirtschaft. Der Arbeitgeber kann hier auch die Fahrtkosten oder Unterbringungskosten (Hotel/Pension) eintragen wenn Sie “auf Montage” sind eintragen. Wenn diese Zahlungen von der ARGE als Einkommen angerechnet werden sollten Sie die Bescheide überprüfen lassen. Das ist auch für mehrere Jahre im Nachhinein möglich. Lassen Sie sich beraten!
Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Zu Unrecht geht die Beklagte in ihrer Berechnung der Alg II-Leistungen bei den Klägern davon aus, dass der dem Kläger zu 1) vom Arbeitgeber gewährte Verpflegungsmehraufwand im Monat Januar in Höhe von 480,00 EUR und im Monat Februar in Höhe von 432,00 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen anrechenbares Einkommen auf den Bedarf ist. Die Kläger haben jeweils Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II (AlG II). (…)
Der Kläger zu 1) hat glaubhaft dargelegt, dass er bei seiner Tätigkeit als Fernfahrer auf die Inanspruchnahme der teuren Versorgung für Essen und Getränke an Tankstellen und Raststätten angewiesen ist sowie die dortigen Serviceleistungen wie Toiletten und Duschen in Anspruch nehmen muss. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar, da nach der glaubhaft geschilderten Größe des Lastzuges liegt es offen zu Tage, dass ein Parken und Halten dem Kläger mit dem LKW nicht überall möglich ist. Der dem Kläger von seinem Arbeitgeber gewährte Verpflegungsmehraufwand deckt mithin einen aufgrund der Arbei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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