BSG: Sperrzeit wegen Vorverlegung einer Kündigung
Andere Ansicht | 16. September 2010 — Der 1953 geborene Kläger war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieb…
Wenn ein Arbeitnehmer selber kündigt, um die ihm ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers um einen Tag vorzuverlegen, ist eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld rechtens.
In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ist das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt worden. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006. Damit wollte er einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I verhindern, denn nach einer am 1. Februar 2006 wirksam gewordenen Gesetzesänderung ist die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes auf höchstens 12 Monate gegenüber früheren 26 Monaten gekürzt worden. Um gemäß § 434r Abs 1 SGB III in den Genuß der Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer zu gelangen, muss der Anspruch vor dem 1. Februar 2006 entstanden sein, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger ohne wichtigen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
Das Bundessozialgericht hat diese Sperrzeit für rechtens erklärt, da dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung kein wichtiger Grund vorhanden war. Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperrzeit darf nicht außer Verhältnis zu dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten stehen. Gemäß § 144 Abs 3 SGB III verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen wenn ein ohnedies endendes Beschäftigungsverhältnis vorverlagert worden ist. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren; dabei hat sie dem…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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