Sperrzeit oder Arbeitslosengeld nach dem Ende der Elternzeit?
am 16.08.2006 von JuracityBlog
Frauen stellt sich kurz vor Ablauf der Elternzeit häufig stellt sich das Problem, dass die Kindesbetreuung bei den alten Arbeitszeiten nicht sichergestellt ist und der Arbeitgeber den Wünschen der Rückkehrerin nach Arbeitszeitreduzierung oder -verlegung auch unter Berücksichtung des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBefG) nicht entsprechen kann. Die Arbeitnehmerin müsste dann also zu den alten Arbeitszeiten wiedereinsteigen.
Was tun? Selbst kündigen, Sperrzeit riskieren oder Kindesbetreuung vernachlässigen? Häufig wird in Internetportalen sogar in der Onlineberatung eine drohende Sperrzeit an die Wand gemalt. Das ist so nicht zutreffend.
Die aktuelle Rechtslage zum Arbeitslosengeldanspruch bzw. zur Sperrzeit nach dem Ende der Elternzeit sieht vielmehhr wie folgt aus:
„Im Falle einer Eigenkündigung (oder auch eines Aufhebungsvertrages) verhängt das Arbeitsamt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug. Kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung nicht anbieten und die Mutter aufgrund der Kinderbetreuung eine Vollzeitstelle nicht antreten, liegt für das Arbeitsamt ein sog. “wichtiger Grund zur Arbeitsaufgabe” vor.“
So das amtliche Internetportal „Schwanger in Bayern.de - Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen an den Landratsämtern in Bayern“.
Die Sicherstellung …
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