Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit für Arbeitslosengeld tritt ein, wenn ein Meldetermin ohne wichtigen Grund versäumt wird. Eine Meldung erst am Folgetag erfüllt die Voraussetzungen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht, wonach bloß eine am selben Tag nachgeholte Meldung folgenlos bleibt, § 309 Abs 3 Satz 2 SGB III. Die Sanktionsfolge des § 144 Abs 6 SGB III als Folge des Meldeversäumnisses verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

In einem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bezog die 1952 geborene Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, seit dem 2. August 2006 Arbeitslosengeld. Die Beklagte lud sie zu einem Termin am 14.5.2007 um 11:00 Uhr ein; Gegenstand des Termins sollten die berufliche Situation der Klägerin und ihr Bewerberangebot sein. Das Einladungsschreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Infolge fehlerhafter Notierung dieses Termins erschien die Klägerin nicht am 14.5.2007, sondern am Folgetag um 11:00 Uhr bei der Beklagten. Die Beklagte hob daraufhin die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 15. bis zum 21.5.2007 auf und stellte eine entsprechende Minderung der Anspruchsdauer fest, weil der Anspruch der Klägerin wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis für eine Woche ruhe (§ 144 Abs 1 Satz 2 Nr 6, § 128 Abs 1 Nr 3 SGB III). Hiergegen hat die Altenpflegerin Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision vor dem Bundessozialgericht verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24.5.2007 misst sich an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.8.2006 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er hatte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab August 2006 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen zum Gegenstand. Wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Hier ist wegen des Eintritts einer Sperrzeit ein Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 144 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 6 SGB III eingetreten. Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gegeben. Das Landessozialgericht hat dabei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt. Soweit sich die Kl…

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Themen: Sgb Iii , Arbeitslosengeld , Die Zeit , Sperrzeit , Meldepflicht
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 17. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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