Sperrungsverfügung bundesweit von NRW aus?

Ein hohes Maß an Kreativität muss man der Bezirksregierung Düsseldorf bei ihrem Kampf gegen das illegale Glückspiel im Internet schlicht attestieren. Denjenigen die gemeint haben, die für den Vollzug des Glückspielstaatsvertrag zuständigen Landesbehörden sollten sich auch auf Anordungen gegenüber Anbietern mit Sitz in ihrem eigenen Bundesland beschränken, fehlt es einfach an der für die Durchsetzung des Sicherheitsrechts notwendigen geistigen Flexibilität. Zumindest die Bezirksregierung Düsseldorf kann nämlich auch Untersagungsverfügungen gegen Personen erlassen, die gar keine Glückspiele veranstalten, sondern schnöde Domainregistrare sind und ihren Sitz in Bayern (!) haben. Die Sperrungsverfügung hierzu ist beim ODEM-Blog im Wortlaut abrufbar. Denn der Glückspielstaatsvertrag besagt in seinem § 3 Abs. 4, dass ein Glückspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Und das ist natürlich auch in NRW, Herr Büssow wird es möglicherweise ausprobiert haben. Ob damit allerdings beabsichtigt war, der Bezirksregierung Düsseldorf die Möglichkeit zu eröffnen, Anbieter in Regensburg in Anspruch zu nehmen, ist noch unklar, aber selbst das wäre dem deutschen Gesetzgeber zuzutrauen. Der Glückspielstaatsvertrag hält zur Unterstützung der Düsseldorfer Rechtsauffassung in seinem § 4 Abs. 4 ein weiteres Bonmont bereit. "Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten", steht da zu lesen. Das ist freilich nichts weiter, als eine in Gesetzesform gegossene Lüge. Denn das Veranstalten von Glückspielen im Internet ist in vielen Staaten der EU keineswegs verboten. Wer noch vor kurzem lesen musste, dass die EU-Kommission eine Untersuchung zur Rechtmäßigkeit von Gesetzen in den USA eingeleitet hat, die es ausländischen Unternehmen verbieten, Internet-Glücksspiele zu veranstalten, reibt sich verwundert die Augen. Und was ist mit Herrn Büssow ist man geneigt zu fragen? Ba…

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Themen: Bundesland

Erschienen 15. Dezember 2008 auf http://www.internet-law.de/.

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