Sperrfrist Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog). Gleiches gilt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Stellt der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, gilt die Sperrfrist von drei Jahren ebenfalls.

Stellt der Schuldner – wie im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, nimmt er diesen Antrag dann aber zurück, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern, kann nichts anderes gelten. Es steht nicht im Belieben des S…

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Themen: Verbraucherinsolvenz , Bundesgerichtshof , Analog , Restschuldbefreiung , Sperrfrist Für Erneuten Restschuldbefreiungsantrag
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 6. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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