EuGH: Deutscher Spendenabzug für (nur) inländische Zwecke europarechtswidrig
STEUERRECHT | 28. Januar 2009 — EuGH-Urteil vom 27.01.2009 - C-318/07 - Hein Persche / Finanzamt Lüdenscheid Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofes …
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ergangenen “Persche”-Urteil zur steuerlichen Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union diese EU-Spenden den inländischen Spenden gleichgestellt:
Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. Artikel 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.Der Bundesfinanzhof, der den Europäischen Gerichtshof in dieser Sache im Hinblick auf § 10b Absatz 1 und Absatz 1a EStG angerufen hatte, hat in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH sodann entschieden:
Der EuGH-Entscheidung entsprechend hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Können Spenden an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt werden, was die nationalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist. Die beteiligten Steuerbehörden können vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte zu überprüfen, ob der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden ist. Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, insbesondere wegen der in Artike…
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