Speicherungspflicht kein schwerwiegender Nachteil

Bei der teilweisen Stattgabe der einstweiligen Anordnung gegen die Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht eine Außervollzugssetzung von § 113a TKG abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Speicherung der Daten an sich kein schwerwiegender und irreparabler Nachteil für die Bürger darstellt. Ein solcher Nachteil sei erst dann gegeben, wenn der Staat diese Daten auch abrufe.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar nur im Rahmen des Eilantrages zu entscheiden, ob die Speicherung ausgesetzt werden soll. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Nichtaußervollzugsetzung einen Rückschluss auf die spätere Endscheidung in der Hauptsache zulässt.

Eine klare Aussage lässt sich alleine wegen des unterschiedliche Bewertungsmaßstabes wohl nicht treffen. Sofern der Abruf der Daten nach § 113b TK…

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Themen: Medien , Bundesverfassungsgericht

Erschienen 19. März 2008 auf http://www.medien-gerecht.de.

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