Speicherungspflicht kein schwerwiegender Nachteil
am 19.03.2008 von medien-gerecht
Bei der teilweisen Stattgabe der einstweiligen Anordnung gegen die Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht eine Außervollzugssetzung von § 113a TKG abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Speicherung der Daten an sich kein schwerwiegender und irreparabler Nachteil für die Bürger darstellt. Ein solcher Nachteil sei erst dann gegeben, wenn der Staat diese Daten auch abrufe.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar nur im Rahmen des Eilantrages zu entscheiden, ob die Speicherung ausgesetzt werden soll. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Nichtaußervollzugsetzung einen Rückschluss auf die spätere Endscheidung in der Hauptsache zulässt.
Eine klare Aussage lässt sich alleine wegen des unterschiedliche Bewertungsmaßstabes wohl nicht treffen. Sofern der Abruf der Daten nach § 113b TKG verfassungswidrig wäre, …
BVerfG erlässt einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung
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Vorratsdatenspeicherung teilweise verfassungswidrig
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Kippt die Vorratsdatenspeicherung beim Bundesverfassungsgericht?
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BVerfG: Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung teilweise erfolgreich
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Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich
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Vorratsdatenspeicherung - BVerfG Beschluss 1 BvR 256/08 vom 11. März 2008
Weblawg.de / ... Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 - 1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Sei…
