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Speicherung von Internetzugangsdaten durch Provider unzulässig

am 07.11.2006 von http://www.strafblog.de

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde von T-Online gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, mit welchem dem Provider verboten wurde, die Internetzugangsdaten eines Kunden zu speichern, verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig geworden und hat - wie SPIEGEL-ONLINE in einem Hintergrundbericht darlegt - möglicherweise weitreichende Konsequenzen.

Zum Sachverhalt: Der 33-jährige Holger Voss aus Münster war im Jahr 2002 angeklagt worden, weil er angeblich in einem Internetforum eine Straftat gebilligt haben sollte. Voss wurde in dem Verfahren freigesprochen, mokierte sich aber darüber, dass T-Online seine Internetverbindungsdaten gespeichert und zum Zwecke der Strafverfolgung den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt hatte. T-Online speichert nämlich die dynamische IP-Adresse, die jedem Kunden beim Einloggen ins Internet zugewiesen wird. In Verbindung mit sogenannten Logfiles, in denen die Adressen angesurfter Seiten aufbewahrt werden, kann die Internetnutzung mit dieser Information personalisiert überwacht werden. Andere Provider verfahren ebenso. Nach dem Urteil des Landgerichts Darmstadt ist dieVorratsdatenspeicherung jedenfalls derzeit mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Eine Richtlinie der Europäischen Union sieht vor, dass alle EU-Länder die Vorratsdatenspeicherung gesetzlich verankern. Ab Mitte Jahr 2007 sollen die Internetzugangsdaten aller EU-Bürger verdachtsunabhängig auf die Dauer von 6 Monaten zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert werden. Datenschützer sehen hierin einen unzulässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Internetnutzer und in deren Privatsphäre. Außerdem könnten Straftäter die Kontrollmechanismen leicht umgehen. Die Bundesregierung ist für die Vorratsdatenspeicherung, hat aber eine Verlängerung der Umsetzungsfrist beantragt.

Derzeit jedenfalls ist die Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig. Die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen an den Nutzer muss von den Providern nach Beendigung der Internetverbindung unverzüglich gelöscht werden. Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Provider verhalten. Jeder Internetnutzer hat die Möglichkeit, seinen Povider unter Fristsetzung zur Löschung seiner Verbindungsdaten aufzufordern und notfalls zu verklagen. Eine Musterklage wird bei SPIEGEL-ONLINE offeriert und kann unter dem roten Link in diesem Text aufgerufen werden.

Autor: RA Rainer Pohlen

Kanzlei POHLEN + MEISTER

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