Speicherung von Daten über Sexualstraftäter

In der Zeitschrift KRIMINALISTIK wird auf ein Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz vom 25.08.2004 (AZ.: 3 K 3001/03.KO) hingewiesen, welches sich mit der zulässigen Dauer der Speicherung von Daten über Sexualstraftäter befasst (Kriminalistik 2005, 716). Die (nichtamlichen) Leitsätze der Entscheidung werden wie folgt wiedergegeben: " 1. Die Daten über eine Person, die vor 6 Jahren wegen eines Sexualdelikts in Erscheinung getreten ist, dürfen auch dann weiter im Informationssystem der Polizei gespeichert werden, wenn es sich um eine geringfügigige Straftat handelt. 2. Daten über den nicht bestätigten Verdacht wegen einer weiteren Sexualstraftat und eines Betäubungsmittelsdelikts - Einstellung der Verfahren - sind demgegenüber zu löschen. 3. Nach angemessener Zeit muss jedoch erneut überprüft werden, ob personenenbezogene Daten zu löschen sind. Konkret ging es in dem Verfahren um die weitere Speicherung von Daten eines Mannes, der wegen exhibitionistischer Handlungen (§183 StGB) verurteilt worden war. Obwohl es sich um eine vergleichsweise geringfügige Straftat (Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr) handele, sei die Datenspeicherung über 6 Jahre hinaus wegen der hohen Wiederholungsgefahr und im Hinblick darauf, dass Exhibitionismus "Einstiegsdelikt" für schwerere Sexualstraftaten sein könne, zulässig. Die geordneten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des Täters spielten hierbei keine Rolle. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Daten
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 17. Januar 2006 auf http://www.strafblog.de.

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