Leutheusser-Schnarrenberger will alleiniges Sorgerecht der unverheirateten Mutter
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Nach dem sich die Bundesjustizministerin zum Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern positioniert hat, haben die SPD – Justizminster auch einen Vorschlag eingebracht. Mit Ruhm hat sich die SPD nicht bekleckert.
1. Vorschlag der Justizminster der SPD- geführten BundesländerDanach soll das Sorgerecht für die Kinder nach der Geburt im Grundsatz bei den Mütter verbleiben. Der Vater hat dann die Möglichkeit einen Sorgerechtsantrag zu stellen. Dann soll zunächst das Jugendamt vermitteln, d.h. das Jugendamt soll die Eltern anhören und dann vermitteln. Scheitert der Vermittelungsversuch, dann soll Jugendamt das Familiengericht “informieren”, “welches dann eine am Kindeswohl ausgerichtete Sorgerechtsentscheidung treffen kann”.
Durch den Gang zum Jugendamt möchten die Justizminister der SPD – geführten Länder den “Vätern nicht zumuten, sogleich das Familiengericht anzurufen, sofern sie auch das Sorgerecht für ihre Kinder haben möchten.”
2. Rechtlicher HintergrundBis letztes Jahren sah die Rechtslage so aus, daß in Deutschland unverheiratete Mütter bei Geburt des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht (§ 1626a Abs. 2 BGB) hatten, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Der Kindesvater hatte keine Möglichkeit ohne die Kindesmutter das Sorgerecht zu erhalten. Diese Regelung galt seit 1998 und wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2003 als verfassungsgemäß bezeichnet (vgl. BVerfGE 107, 150 ff.). Erst durch die Entscheidung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Urteil vom 03. Dezember 2009) wurde festgestellt, dass in der Anwendung des § 1626a Abs. 2 BGB ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Familienlebens, liegt (EGMR in: FamRZ 2010, 103 ff.).
Die deutsche Regelung sei eine Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelich geborener Kinder im Vergleich zu Vätern ehelich geborener Kinder, weil diese das gemeinsame Sorgerecht automatisch erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sah für diese Ungleichbehandlung keine Rechtfertigung.
Erst darauf hin änderte auch das BVerfG am 21. Juli 2010 seine Rechtssprechung und verpflichtete den Gesetzgeber hier tätig zu werden. Beide Gerichte – BVerfG und EGMR – haben keine Regelungsmodell vorgegeben. Nach der Entscheidung des BVerfG hatte der Kindesvater eines nichtehelichen Kindes immerhin – erstmalig – die Möglichkeit das Sorgerecht vor dem Familiengericht einzuklagen.
3. FazitWie der Vorschlag der Bundesjustizminsterin, bedeutet der Vorschlag daß es – wie vor den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts - bei der alten Regelung bleibt, nämlich das die Kindesmutter unabhängig von der jeweiligen Situation das alleinige Sorgerecht erhält…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Juni 2011 auf http://www.unterhalt24.com/blog.
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