Sparkassenentgelte
Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse
“Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter
Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert.”
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie
ermöglicht es der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund
einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht
von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen.
Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die
Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Kl…
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