Olaf Tank Urteil: Nachtrag: Kein Konto für Olaf Tank / Urteil im Volltext
Andere Ansicht | 22. Juni 2010 — Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat gesprochen und der beklagten Sparkasse Recht gegeben. Sie muss Olaf Ta…
Der berühmte berüchtigte Anwalt Olaf Tank, der dafür bekannt ist für Internet-Abofallen beispielsweise der Firma Content Service Ltd. oder der Gebrüder Schmidtlein Mahnbriefe zu schreiben, musste eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 15.06.2010, Aktenzeichen 10 ME 77/10 festlegte, kann eine Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos verweigern, "wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen." Herr Tank wollte nämlich ein solches Konto eröffnen, die Sparkasse lehnte ab, weshalb der Herr Rechtsanwalt dann mithilfe einer einstweiligen Anordnung versuchte, ein Rechtsanwaltsanderkonto bzw. ein für Fremdgelder nutzbares Girokonto sich einrichten zu lassen. Die Vorinstanz hatte ihm zunächst Recht gegeben. Das OVG aber nicht mehr. Schön ist, wie das Gericht das Tätigkeitsfeld des Herrn Tank und der durch ihn vertretenen Abzocker-Firmen beschreibt: "Der Antragsteller ist in Osnabrück als Rechtsanwalt tätig. Seine Haupttätigkeit besteht bereits seit mehreren Jahren darin, das Inkasso für Mandanten durchzuführen. Die Mandanten des Antragstellers fordern von Internetnutzern Entgelte für die Nutzung bestimmter Internetportale, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird (sog. Freeware). Ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Werthaltigkeit der berechneten Dienstleistungen und die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderungen werden von den Beteiligten unterschiedlich gewürdigt. Häufig werden diese Internetportale als Kosten- oder Abo-Fallen bezeichnet."(Hervorhebung von mir) Die Version des Herrn Tank hört sich anders an: "Die Entgelte würden nicht für an anderer Stelle kostenlos erhältliche Programme geltend gemacht, sondern für den Mehrwert, den die Nutzer der von ihnen angebotenen Internetportale dadurch erhielten, dass die Programme und ihre Einsetzbarkeit beschrieben und bewertet würden." Das Gericht wertet dann die verschiedenen Anspruchsgrundlagen, auf die Herr Tank sich gestützt hat, insbesondere § 4 des NSpG (Niedersächsisches Sparkassengesetz) und Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), der die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz regelt. Selbst wenn aber ein Verstoß gegen diese Grundsätze vorläge, sei das Handeln der Sparkasse rechtmäßig: "Besteht der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht, dass das Konto für solche Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu vereinnahmen, ist die Antragsgegnerin nicht nur nicht berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, ein Konto nicht zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Manda…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Juni 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)