Spamming per AGB

Das Landgericht Bonn hat es noch einmal für Telefon-Spamming festgeschrieben:

Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigten soll, verstößt gegen §§ 4,41 Bundesdatenschutzgesetz und ist unwirksam.

LG Bonn, Urteil vom 31.10.2006 – 11 O 66/06

Der Spammer hatte sich außergerichtlich gegen eine Abmahnung gewehrt. Er bezog sich auf § 4 seiner Geschäftsbedingungen, in denen es heißt:

“Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält.

Unter anderem, weil sich diese Klausel irgendwo im Regelwerk der Bedingungen versteckt, sei sie unwirksam.

Das Landgericht formuliert es ungewohnt knackig:

Insgesamt gesehen wird deutlich, dass diese Klauseln zu Zwecken des Kundenfangs – sei es durch den Veranstalter oder Dritte, denen die personenbezogenen Daten zu Nutzungszwecken übermittelt werden – an unerwarteter Stelle in die AGB eingebaut worden sind.

und weiter nicht weniger deutlich:

Bedenkt man zusätzlich [...] wird deutlich, dass man es hier mit professionellem Adressenhandel auf mehreren Stufen zu tun hat, beginnend mit der durch eine intransparente AGB – Klausel bewirkten Erlangung einer Einwilligung, fortgesetzt mit der allgemeinen Vermarktung durch einen Broker bis hin zur spezifischen Nutzung durch ein Unternehmen, das sich solche Adressen – naturgemäß gegen Entgelt – auf dem Markt verschafft.

Die vom Landgericht Bonn in dieser Entscheidung zusammengefaßte Argumentation ist meines Erachtens uneingeschränkt auch auf Fax- und eMail-Spamming übertragbar.

Besten Dank an Rechtsanwalt Andreas Schwartmann aus Köln für den Hinweis auf diese Entscheidung

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Themen: Urteile , Spamming , Landgericht Bonn

Erschienen 25. Mai 2007 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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