Newsletter: Zustimmung muss nachgewiesen werden
Rechtsteufel | 21. April 2010 — Der Versand von Newslettern, ohne Einwilligung der Empfänger, ist nicht zulässig. Das dürfte sich mittlerweile überall herumges…
In Urteil des LG Dresden vom 30. Oktober 2009 – 42 HKO 36/09 – entschied das Gericht, dass Versender von Newsletter auf Unterlassung haften, sofern sich ein Empfänger, der nicht nachweislich in den Empfang des Newsletter eingewilligt hatte, gegen den Versand an ihn wehrt.
Und zwar muss diese Einwilligung ausdrücklich erteilt worden sein:
"Die Beklagte ist für die Erteilung einer derartigen Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet. Denn die unerbetene E-Mail-Werbung ist nach § 7 Bas. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich unzulässig. Daher hat die Beklagte als Verletzer diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung nehmen. Hierzu gehört bei der E-Mail-Werbung das die Wettbewerbswidrigkeit ausschließende Einverständnis."
Ein mutmaßliche Einwilligung sei nicht ausreichende, so die Kammer weiter:
"Auch die Vermutung der Beklagten, die Versendung des Newsletters an die Rechtsanwaltskanzlei S. sei nicht anders zu erklären, als dass diese ihre E-Mail-Adresse zum Erhalt des Newsletters im Rahmen einer Bestellung oder ähnlichem zur Verfügung gestellt habe, ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Vortrag. die Beklagte hätte insoweit im Einzelnen darzulegen gehabt, wann und auf welche Weise die Rechtsanwaltskanzlei S. den Newsletter der Beklagten bestellt habe.”
Abschließend wird dazu geraten, Adressdatenbanken sorgfältig auf das Vorliegen von Einwilligungen zu überprüfen. Adressen, zu denen sich keine Einwilligung findet, sollte gelöscht oder zumindest gesperrt werden.
Das Double-Opt-In-Verfahren einzusetzen, um eMail-Adressen zu sammeln, sollte eigentlich selbstverständlich sein.
Schlagworte: Adresse, Anwalt, Berlin, Brauch, Datenbank, Dresden, Einwilligung, eMail, Internetrecht, Links & Tip… » Vollständiger ArtikelErschienen 1. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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