SPAM – Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet

Die unerlaubte Werbung per E-Mail ist ein dauerhafter Gegenstand von Abmahnungen. Dabei ist der Grundsatz eindeutig: Der Empfänger der Werbung muss mit der Zusendung einverstanden sein. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 1, der nach Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch für „elektronische Post“ gilt. Hält ein Unternehmen dies nicht ein oder kann eine Einwilligung nicht nachweisen, dann droht oft eine Abmahnung. Meistens richtet sich diese gegen das Unternehmen, das die Werbung verschickt hat.

Nun hat aber das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass es in besonderen Konstellationen auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft für unzulässige E-Mail-Werbung gibt. Das bedeutet, neben dem Unternehmen kann auch der Geschäftsführer persönlich für die unerlaubte Werbung haftbar gemacht werden.

Die Entscheidung des Gerichts ist aus zwei Gründen interessant: Zum einen weil Sie die Handlungspflichten des Geschäftsführers bei E-Mail-Werbung konkretisiert und zum anderen, weil das Urteil zugleich auf die Problematik der Einwilligung zur Werbung bei gekauften Adressen eingeht.

Der Fall: Ein Unternehmen kauft E-Mail-Adressen

Hintergrund der Entscheidung war der Kauf von E-Mail-Adressen durch ein Unternehmen mit dem Zweck, diese Adressen für Werbezwecke zu nutzen. Der Verkäufer der Adressen sicherte zu, dass die Adressaten dem Empfang von E-Mails zugestimmt hätten. Daraufhin verschickte das Unternehmen 360.000 Werbemails unter Verwendung der gekauften Adressen, worauf hin ein Adressat das Unternehmen und zugleich den Geschäftsführer des Unternehmens wegen unerlaubter Werbung abgemahnt hat.

Eine Einwilligung des Abmahners zum Erhalt von Werbung konnte das Unternehmen nicht nachweisen.

Das Urteil: Auch der Geschäftsführer haftet

Für diesen Rechtsverstoß, so die Richter, haftet neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer auf Unterlassung. Dies hat das Gericht damit begründet, dass der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens nicht nachweisen konnte, dass er die Behauptungen des Adresshändlers hinsichtlich der vorliegenden Einwilligung überprüft hat. Das Gericht hat zu diesem Punkt folgendes ausgeführt:

So ist nicht ersichtlich, dass der [Geschäftsführer] bei Übernahme des Adressenbestands oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion irgendwelche Maßnahmen getroffen hätte, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben wurden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hatten. Der Senat versteht den Vortrag [des Unternehmens] dahin, dass erst als Reaktion auf die Beanstandung, die Anlass für das vorliegende Verfahren gab, eine Überprüfung der Kundendatei auf abgegebene Einwilligungserklärungen erfolgte.

Da der Geschäftsführer auch zugegeben hat, von der Werbe…

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Erschienen 3. März 2011 auf http://www.advisign.de/blog/.

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