Haftung für eingekaufte eMail-Adressen
advobLAWg | 6. Juli 2006 — Ein für viele Leser interessante und beachtenswerte Entscheidung hat das Amtsgericht Düsseldorf schon am 21.04. diesen Jahres (AZ:…
Der Spammer verschickte die unerwünschte eMail-Werbung an die Adresse “irgendwas@domain-des-empfaengers.de”, also an eine beliebige Adresse der Empfänger-Domain.
Von Interesse ist hier die Argumentation des Spammers und die Entscheidung des Landgerichts Berlin.
Der Spammer trägt vor, es sei zwar richtig, dass der Empfänger Inhaber der Domain “domain-des-empfaengers.de” sei. Bestritten werden müsse jedoch, dass er eine eMail-Adresse mit der Bezeichnung „irgendwas@domain-des-empfaengers.de” eingerichtet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sein eMail-Postfach so eingerichtet habe, dass alle an die eMail-Adresse „ ... @domain-des-empfaengers.de” gerichteten eMails wie bei einem Staubsauger oder Abfalleimer in seinem eMail-Postfach landeten. Dies sei dem Fall vergleichbar, daß ein Briefträger eine Briefsendung, die zwar die Adresse eines Hauses, nicht aber den konkreten Empfänger nenne, im Treppenhaus in der Nähe der Briefkastenanlage ablege in der Hoffnung, dass der tatsächlich Empfänger sie dort finde und mitnehme. Es fehle daher an einem Eingriff in die Rechts des Empfängers, mindestens habe er aber einen solchen selbst verursacht.
Dieser Argumentation hat das Landgericht mit folgender Begründung den Boden unter den Füßen entzogen:
Der Antragsteller hat zwar kein eMail-Postfach mit der Adressierung „irgendwas@domain-des-empfaengers.de“ eingerichtet, aber seine eMail Adresse so programmiert ist, dass sie alle eMails, die an die Adresse „irgendwas@domain-des-empfaengers.de“ gerichtet sind, aufnimmt, also alle eMails unabhängig von der dem ,,@” vorangestellten Bezeichnung erfasst werden (so genannte catch-all-Funktion). In der Übersendung der eMail, ohne mit dem Antragsteller in geschäftlichem Kontakt zu stehen und ohne seine Anforderung oder Zustimmung, liegt ein unmittelbarer Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor. Denn ähnlich wie in dem Falle, dass der lnhaber eines Telefonanschlusses, wie dies bei Verwendung von ISDN oder DSL üblich ist, über mehrere Telefonnummern verfügt, kann auch dann, wenn ein eMail Postfach wie vorangehend dargestellt gestaltet ist, keineswegs angenommen werden, dass hierdurch der jeweilige Inhaber oder Betreiber sein Einverständnis mit dem Empfang beliebiger Nachrichten werbenden Inhaltes zum Ausdruck bringe. Vielmehr dient gerade bei der angesprochenen Gestaltung der eMail Adresse diese dazu, zuverlässig den Empfang von – gewünschten – eMails zu gewährleisten und insbesondere Zurückweisungen von eMails wegen einer Falsch- oder unvollständigen Adressierung vor dem „@” zu verhindern.
LG Berlin, Urteil vom 13.7.2007, 15 O 821/06
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