Sozietätshaftung für die frühere Einzelkanzlei
Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für
eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät
gesetzt hatte.
Zwar werden die Beiträge der Gesellschafter gemäß § 718 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG) gemeinschaftliches Vermögen
(Gesellschaftsvermögen). Die einzelnen Vermögensgegenstände müssen jedoch, wenn sie in das Vermögen der Gesellschaft übergehen
sollen, nach den jeweils geltenden Vorschriften übertragen werden. Bewegliche Sachen werden nach §§ 929 ff BGB übereignet,
Forderungen und Rechte nach §§ 398 ff, 413 BGB abgetreten; für Grundstücke gelten §§ 873, 925 BGB. Eine Vertragsübernahme erfolgt
durch einen – im entschiedenen Fall nicht vorgetragenen – drei- oder mehrseitigen Vertrag unter Beteiligung der bisherigen Parteien
und der übernehmenden Partei oder durch zweiseitigen Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei mit Zustimmung
der verbleibenden Partei.
Die Voraussetzungen eines Haftungsübergangs gemäß oder entsprechend § 28 HGB verneint der Bundesgerichtshof ebenfalls: Nach § 28 Abs.
1 HGB haftet die Gesellschaft, die durch den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines
Einzelkaufmanns entsteht, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers; die in dem
Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Die unmittelbare Anwendung
dieser Vorschrift scheitert daran, dass ein Rechtsanwalt kein Handelsgewerbe betreibt (§ 2 Abs. 2 BRAO). Ihre entsprechende Anwendung
auf den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen
Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, hat der Bundesgerichtshof wegen
der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses abgelehnt. An
dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof fest.
Darüber hinaus haften die neuen Sozien auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Haftung des Scheinsozius sowie zur Haftung der Sozietät für Fehler und unerlaubte Handlungen des Scheinsozius haften angestellte
Rechtsanwälte sowie freie Mitarbeiter wie Sozietätsmitglieder, wenn sie den zurechenbaren Anschein gesetzt haben, Mitglieder der
Sozietät zu sein. Umgekehrt haftet die Sozietät, die den Scheinsozius nach außen wie einen Sozius handeln lässt, für dessen Fehler
bei der Bearbeitung eines Mandats ebenso wie für dessen unerlaubte Handlungen.
Allerdings verwirft der Bundesgerichtshof die Ansicht, nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
verdiene die Scheinsozi…
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