Sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen 2011

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat sollen die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für das Jahr 2011 wie nachfolgend aufgelistet festgesetzt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 13.10.2010 beschlossen.

Sozialversicherungsrechengrößen

Monat (West)

Jahr (West)

Monat (Ost)

Jahr (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 5.500 Euro 66.000 Euro 4.800 Euro 57.600 Euro Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 6.750 Euro 81.000 Euro 5.900 Euro 70.800 Euro Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 5.500 Euro 66.000 Euro 4.800 Euro 57.600 Euro Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 Euro 49.500 Euro 4.125 Euro 49.500 Euro Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 3.712,50 Euro 44.550 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 Euro* 30.660 Euro* 2.240 Euro 26.880 Euro vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

30.268 Euro

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), verändert sich für das Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr nicht und beträgt weiterhin 2.555 Euro/Monat (West). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.240 Euro/Monat (2010: 2.170 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze

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Themen: Krankversicherung , Gkv , Sozialrecht , Rente , Arbeitslosenversicherung , Bemessungsgrenze , Pflegeversicherung , Sozialversicherung , Beitragsbemessungsgrenze , Rechengröße

Erschienen 13. Oktober 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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