Sozialversicherungspflicht trotz Arbeitgeberfunktion

Die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen (wie etwa die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) ist mit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung vereinbar. Familienmitglieder und potentielle Erben bzw. Unternehmensnachfolger haben in der Regel ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des (Familien-)Unternehmens. Hieraus folgt aber kein wesentliches Unternehmerrisiko.

Nach § 28 h Abs 2 Satz 1 SGB IV in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8 a SGB IV; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die nach § 28 i Satz 1 SGB IV zuständige Einzugsstelle war hier die Beklagte, weil es die Krankenversicherung für den Kläger zu 1) durchführte. Da sie auf entsprechende Anfrage der Kläger ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht einleitete, scheidet das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV aus, für das die Beigeladene zu 1) zuständig ist.

Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs 1 Satz 1 [SGB III (bis 31. Dezember 1997 § 68 Abs 1 Satz 1 AFG) sowie ab dem 1. Januar 1995 in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine B…

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Themen: Arbeitslosenversicherung , Pflegeversicherung , Sozialversicherungspflicht , Sgb IV , Familienunternehmen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 29. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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