Sozialversicherungspflicht für die hier tätige Delaware-Inc.

Unterliegen die in Deutschland tätigen Mitglieder des “Board of Directors” einer nach dem Recht des US-Staats Deleware gegründeten Inc. der deutschen Sozialversicherungspflicht? Das Bundessozialgericht jedenfalls verneint dies – anders als bei den Vorstandsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft – nicht generell:

Maßgebend für die Beurteilung, ob die Directors der Versicherungspflicht unterliegen, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht. Es kommt zur Anwendung, wenn der Beschäftigungsort der Directors in Deutschland liegt und keine Entsendung vorliegt (vgl. Teil I Art. 6 des Sozialversicherungsabkommens; § 6 SGB IV)).

Die Directors in dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall sind bzw waren in ihrer für die Inc. ausgeübten Tätigkeit als Mitglied des Board of Directors in Deutschland abhängig beschäftigt und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Sie sind nicht wie ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des Freundschaftsvertrags vom 29. Oktober 1954 haben die Kläger keinen Anspruch auf Gleichstellung mit einem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft.

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI), ebenso unterliegen sie seit dem 1.01.1998 der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) und zuvor der dortigen Beitragspflicht (§ 168 Abs 1 Satz 1 AFG). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Im hier entschiedenen Fall stehen bzw. standen die Directors in ihrer Tätigkeit für die Inc. als Mitglieder des Board of Directors in einem Beschäftigungsverhältnis. Diese Würdigung des Sachverhalts entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerilchts, wonach Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass für die beiden Directors als Mitglieder eines Organs einer ausländischen Kapitalgesellschaft etwas anderes gelten müsste, ergeben sich nach den getroffenen Feststellungen nicht.

Von der danach bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind bzw waren die beiden Directors im entschiedenen FAll auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Mitglieder des Board of Directors der Delaware-Inc. ausgenommen, wie dies durch § 1 Satz 4 SGB VI sowie § 168 Abs 6 Satz 1 AFG…

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Themen: Usa , Aktiengesellschaft , Arbeitslosenversicherung , Sgb Iii , Vorstand , Sozialversicherungspflicht , Sgb IV , Board OF Directors , Delaware-inc.
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 10. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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