Sozialversicherungspflicht des stillen Gesellschafters

Die stille Beteiligung (§§ 230 ff HGB) an einer KG steht der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem stillen Gesellschafter und der KG nicht entgegen, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust der Gesellschaft und auch nicht am Betriebsvermögen und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist. Da ein stiller und selbst ein atypisch stiller Gesellschafter im Außenverhältnis grundsätzlich nicht haftet, trifft den Beschäftigten auch über die stille Beteiligung kein Unternehmerrisiko.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken- und Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nunmehr sind Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Krankenversicherung seit 1. Januar 1989 in § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, in der (neu eingeführten) Pflegeversicherung seit 1. Januar 1995 in § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, in der Rentenversicherung seit 1. Januar 1992 in § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sowie im Recht der Arbeitsförderung seit 1. Januar 1998 in § 24 Abs 1 und § 25 Abs 1 SGB III geregelt. Der Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV konkretisiert worden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgeirchts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann, insbesondere bei Diensten höherer Art, eingeschränkt sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Deshalb kann zwar eine an sich rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheidet. …

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Themen: Pflegeversicherung , Sgb Iii , Sozialversicherungspflicht , Sgb IV , Krankenversicherung , Stille Gesellschaft , Sozialversicherungspflicht Des Atypisch Stillen Gesellschafters
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 21. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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