Sozialversicherungspflicht der Organe von Auslandsgesellschaften

Die Vorstände von Aktiengesellschaften sind in den Unternehmen, deren Vorstand sie angehören, bekanntlich nicht sozialversicherungspflichtig gemäß § 1 Satz 4 SGB VI (Rentenversicherung) und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (Arbeitslosenversicherung). Hintergrund dieser Regelungen ist, dass der Vorstand einer AG – anders als der Geschäftsführer einer GmbH – stets eine so starke rechtliche und wirtschaftliche Stellung innehat, dass eine Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht erforderlich erscheint.

Nachdem Gesellschaften zahlreicher Mitgliedstaaten der europäischen Union, gestützt auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegen können und dort anzuerkennen sind, stellt sich die Frage, wie mit der Sozialversicherungspflicht von Organen solcher Gesellschaften umzugehen ist.

Mit einem entsprechenden Fall hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) zu befassen und ist mit Urteil vom 27.02.2008 (Az.: B 12 KR 23/06 R) zu einer interessanten Entscheidung gelangt.

Zu befinden war über die Sozialversicherungspflicht eines deutschen Staatsangehörigen, des Klägers, der Mitglied des „Board of Directors“ einer irischen private limited company und außerdem Hauptbevollmächtigter der Zweigniederlassung jener Gesellschaft in Deutschland war. Die beklagte Krankenkasse hatte festgestellt, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der Kläger meinte demgegenüber, die zuvor genannten Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Vorständen einer Aktiengesellschaft müssten auf ihn zumindest entsprechend angewendet werden, da anderenfalls die Niederlassungsfreiheit verletzt sei.

Das BSG hat die Klage abgewiesen, der Kläger ist in der deutschen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Der unmittelbaren Anwendung der genannten Vorschriften hat das BSG mit der Begründung eine Absage erteilt, dass deren Wortlaut eindeutig sei und eben nur Vorstandsmitglieder einer AG nach deutschem Recht erfassen. Dies kann auch nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.

Das BSG lehnte darüber hinaus auch eine entsprechende Anwendung jener Vorschriften ab, da die Niederlassungsfreiheit der Gesellschaft irischen Rechts keine Gleichbehandlung eines Mitglieds des Board of Directors mit dem Vorstand einer deutschen AG in der Sozialversicherung gebiete, dies sei zu weitgehend. Richtigerweise sprach das BSG aus, dass Organmitglieder ausländischer Kapitalgesellschaften, die mit e…

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Themen: Arbeitslosenversicherung , Rentenversicherung , Sgb Iii , Geschäftsführer , Vorstand , Sozialversicherungspflicht , Sozialversicherungsrecht , Auslandsgesellschaft , Organ , Vorstand Sozialversicherungspflicht

Erschienen 17. Juni 2009 auf http://www.law-observer.de.

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